Einkünfte eines ehrenamtlichen Betreuers sind steuerpflichtig

Die Einkünfte eines nebenberuflich tätigen ehrenamtlichen Betreuers sind zu versteuern (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2009 - 3 K 1350/08)

Der Kläger war in den Jahren 2001 bis 2004 nebenberuflich als Betreuer tätig. Zeitweise hatte ihn das Vormundschaftsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt. Für jede betreute Person erhielt er eine Aufwandsentschädigung von bis zu 323 EUR pro Jahr. Die daraus erzielten Beträge gab er in seinen Einkommensteuererklärungen nicht an. Nach einem anonymen Hinweis und der darauffolgenden Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide, in denen es die vom Kläger erzielten Beträge als sonstige Einkünfte der Steuer unterwarf.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Eine Steuerbefreiung der vereinnahmten Beträge des Klägers kommt nach Ansicht der Richter nicht in Betracht. Zum einen habe es sich bei den Zahlungen an den Kläger nicht um Aufwandsentschädigungen - wie von der einschlägigen Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorausgesetzt - gehandelt. Denn die Zahlungen waren in den Haushaltsplänen des Landes Baden-Württemberg nicht als Aufwandsentschädigungen ausgewiesen.

Zum anderen scheide auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG aus, da der Kläger als Betreuer keine öffentlichen Dienste im Sinne dieser Vorschrift geleistet habe. Denn sowohl die Rechtsverhältnisse zwischen Betreuer und den betreuten Personen als auch zu dritten Personen seien privatrechtlich ausgestaltet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 30.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de