Voraussetzungen für die Altersteilzeit

Die meisten Arbeitnehmer sind darauf bedacht, bereits vor ihrer Altersrente weniger zu arbeiten. Dabei stellt sich aber stets die Frage, ob die finanziellen Einbußen für die Betroffenen auch so hinnehmbar sind. Daher lässt sich eine Entscheidung nur individuell erforschen und darf von daher auch nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Um überhaupt die Voraussetzungen für die Altersteilzeit zu erfüllen, müssen Arbeitnehmer innerhalb ihrer letzten fünf Jahre vor Beginn ihrer Altersteilzeitarbeit an mindestens 1.080 Tagen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Maßgabe hierfür ist § 2 Abs. 1 Ziffer 3 SGB II. Dabei steht der Bezug von Krankengeld sowie Arbeitslosengeld den Zeiten der Beschäftigung gleich.

Entscheidend für die Erfüllung der Voraussetzungen ist insbesondere bei unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu 3 Jahren. Wer sich für das Blockmodell entscheidet, hat auf diese Weise die Möglichkeit, beispielsweise 1 ½ Jahre lang am stück zu arbeiten, die restlichen 1 ½ Jahre hingegen wird nicht mehr gearbeitet. Neben der Frist von 3 Jahren kann darüber hinaus auch ein Zeitraum von bis zu zehn Jahren vereinbart werde. In diesem Fall haben Arbeitnehmer dann die Möglichkeit, den gesamten Zeitraum von Alter 55 bis Alter 65 bzw. 60 bis 67 durch Altersteilzeit zu überbrücken. Eine solche Regelung ist allerdings nur auf tarifvertraglicher Basis bzw. per Betriebsvereinbarung möglich. Der Arbeitnehmer hat in Zusammenhang mit seiner Altersteilzeitarbeit seinen Arbeitgeber drei Monate vor geplantem Beginn darüber zu informieren. Die Fristerfordernis kann jedoch einvernehmlich geändert werden.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, neben dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auch die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Denn eine Altersteilzeit darf weder zu vollen Einkommensreduzierungen noch zu vollen Anwartschaftsverlusten in der Sozialversicherung führen. Kranken- bzw. Verletztengeld hingegen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit. Um bei der Antragstellung alles richtig zu machen, empfiehlt es sich, vor Antragstellung beim zuständigen Rententräger einen Rentenversicherungsverlauf zu erfragen.

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Autor: insurance1 agency | 02.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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