Altersteilzeit: Überprüfung und Ausgleich zu viel geleisteter Arbeitszeit

Als wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich diejenige zugrunde zu legen, wie sie auch vor dem Übergang in die ATZ vereinbart war – als Höchstsatz jedoch die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn der ATZ vereinbart war. Zeiten mit einer abgesenkten Arbeitszeit sind dabei zu berücksichtigen. Dabei wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit entsprechend durch die tariflich abgesenkte Arbeitszeit ersetzt, weshalb auch nur diese Zeit in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist. Wurden Verträge auf der Basis fiktiv zu berücksichtigender Zeiten abgeschlossen, ist regelmäßig zu prüfen, ob sich bei der Berechnung der Arbeitszeit eine andere als die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte Arbeitszeit ergibt. Entsprechende Korrekturen sind entsprechend vorzunehmen.

Beispiel 1: Die Arbeitszeit der letzten 24 Monate betrug 5 Monate zu 38 Stunden/Woche sowie 19 Monate zu je 40 Stunden/Woche. Die durchschnittliche Arbeitszeit errechnet sich wie folgt: (5 × 38 Std.) + (19 × 40 Std.) : 24 Monate = 39,58 Stunden/Woche ergibt aufgerundet 40 Stunden/Woche. Als Arbeitszeit während der ATZ sind daher zu vereinbaren: 20 Stunden/Woche. Somit muss die Arbeitszeit nicht korrigiert werden. Beispiel 2: Die Arbeitszeit der letzten 24 Monate betrug 12 Monate zu je 38 Stunden/Woche sowie 12 Monate zu je 40 Stunden/Woche. Die durchschnittliche Arbeitszeit errechnet sich wie folgt: (12 × 38 Std.) + (12 × 40 Std.) : 24 Monate = 39 Stunden/Woche. Als Arbeitszeit während der ATZ sind daher zu vereinbaren: 19,5 Stunden/Woche. Entsprechend ist die bisher vereinbarte Arbeitszeit von 20 auf nunmehr 19,5 Std. zu korrigieren.

Fazit: Ergibt sich im Ergebnis der Überprüfung eine entsprechend niedrigere als im Altersteilzeitvertrag vereinbarte Arbeitszeit, ist der Vertrag entsprechend der gesetzlich zugrunde liegenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 ATG) zu ändern, die zuviel geleistete Arbeitszeit ist entsprechend auszugleichen. Bei einer ATZ im Blockmodell hat der Ausgleich der festgestellten Mehrarbeit entsprechend innerhalb der Arbeitsphase zu erfolgen. Innerhalb eines vereinbarten Teilzeitmodells kann dies während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitvertrages geschehen. Eine finanzielle Abgeltung zu viel geleisteter Arbeitsstunden ist nur für den Fall statthaft, dass sich der Arbeitnehmer im Blockmodell bereits in der Freizeitphase der ATZ befindet (und somit ein zeitlicher Ausgleich nicht mehr möglich ist).

Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen nach § 4 ATG erlischt grundsätzlich mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Rentenalter. Gleiches gilt bei Bezug vergleichbarer Leistungen aus einer Versicherung bzw. aus einem Versorgungswerk. Wird die ATZ im Blockmodell durchgeführt, kommt es stets zu einem Aufbau eines Wertguthabens von mehr als 3 Monatsgehältern, weshalb der Arbeitgeber dazu verpflichtet wird, dieses Wertguthaben des Arbeitnehmers mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko einer eintretenden Insolvenz abzusichern (§ 8a ATZ).

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Autor: insurance1 agency | 03.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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