Altersteilzeitmodelle: Die richtige Entscheidung für die verschiedenen Altersteilzeitmodelle
Wie die Arbeitszeit innerhalb der Altersteilzeit verteilt wird, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Möglich sind neben Halbtagsbeschäftigungen auch ein täglicher, wöchentlicher, monatlicher bzw. saisonbedingter Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit. Gleichfalls ist eine degressive Arbeitsverteilung zulässig. Allerdings wird anstelle des Kontinuitäts- bzw. Reduktionsmodells in der Praxis ganz überwiegend das Blockmodell gewählt. Anders als beim Reduktionsmodell erbringt jedoch der Arbeitnehmer beim Blockmodell eine gewisse Vorleistung, in dem er innerhalb der Arbeitsphase ein fortwährend größeres Wertguthaben anhäuft, das während der späteren Freistellung dann abgerufen werden kann.
Beispiel: Zeitraum der Altersteilzeit: 01.07.2004 bis zum 30.06.2009, Arbeitsphase mit der vollen Stundenzahl: 01.07.2004 bis zum 31.12.2006, Arbeitsfreistellungsphase: 01.01.2007 bis zum 30.06.2008, Ende der Altersteilzeit: 30.06.2009. Der Urlaubsanspruch reduziert sich innerhalb des Teilzeitmodels grundsätzlich auf die reduzierte Arbeitszeit in der jeweiligen Phase, die auch den Arbeitstagen im Mittel zugrunde liegt. Da die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Altersteilzeitkräften kürzer als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist, ist stets von einer Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Somit ist rechtlich entsprechend auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) anzuwenden. Dies ist deshalb so wichtig, weil zum Ende der Altersteilzeitphase und dem dann beginnenden Rentenbezug entsprechende Befristungsabreden eingehalten werden müssen (bspw. Bestimmungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit dem 65. Lebensjahr enden soll).
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Kombination zwischen Block- und Teilzeitmodell. Bei dieser Kombination ist eine vorweggenommene Freistellungsphase allerdings nicht möglich. Vielmehr führt die Halbierung der Arbeitszeit zunächst zu einer Halbierung des Arbeitsentgelts (sog. Regelarbeitsentgelt). Hierzu zählen neben dem laufenden Arbeitsentgelt insbesondere Vermögenswirksame Leistungen (VwL), Prämien und Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge sowie alle sonstigen geldwerten Vorteile wie der private Gebrauch eines Kraftfahrzeuges durch den Arbeitnehmer (sog. Kraftfahrzeugüberlassung). Die auf diese Weise ermittelten Brutto-Gesamtbezüge sind dann entsprechend um die 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts aufzustocken (Öffentlicher Dienst 83 %).
Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Altersteilzeit ihre Arbeit beenden, sollten unbedingt darauf achten, dass sie vorher noch alle Urlaubstage abgelten. Ein finanzieller Ausgleich der Urlaubstage kann hingegen nicht gewährt werden (BAG, Az. 9 AZR 143/04). In diesem Zusammenhang liegt u. a. das Risiko, dass der Urlaub wegen einer länger andauenden Krankheit nicht mehr genommen werden kann, alleine beim Arbeitnehmer. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber normalerweise all diejenigen Urlaubstage finanziell abgelten, die vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses liegen. Bei Altersteilzeiten im Blockmodell kann jedoch von keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden.
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Autor: insurance1 agency | 03.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

