Verrechnung von gezahlten und erstatteten Sonderausgaben

Die Verrechnung von erstatteten oder zurückgezahlten mit gezahlten Sonderausgaben setzt die Gleichartigkeit der Zahlungen voraus (BFH, Urteil vom 21.07.2009 - X R 32/07).

Der Kläger hatte in den Jahren 1993 bis 2002 Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung gezahlt, die er in den jeweiligen Jahren als Sonderausgaben geltend machte. Die Zahlungen wirkten sich steuerlich nicht aus, da die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen in den entsprechenden Jahren bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen überschritten waren. Die Krankentagegeldversicherung hob in 2002 den Vertrag mit dem Kläger rückwirkend auf und erstattete alle gezahlten Beiträge. Diese Rückzahlung verrechnete der Kläger bei der Einkommensteuererklärung 2002 mit den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung. Für die weiteren Vorsorgeaufwendungen in 2002 machte er den Sonderausgabenabzug in Höhe der gezahlten Beträge von rund 11.300 EUR geltend. Das Finanzamt (FA) verrechnete die Rückzahlung der Beiträge für die Krankentagegeldversicherung in voller Höhe mit allen Vorsorgeaufwendungen in 2002, sodass nur noch ein geringer Restbetrag von knapp 2.000 EUR verblieb. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Begründung, dass eine Verrechnung nur mit gleichartigen Sonderausgaben zulässig sei. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Auch die Revision des FA vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg mit der Folge, dass der Kläger vor dem obersten Finanzgericht ebenfalls Recht bekam.
Nach Ansicht der Richter können gezahlte Sonderausgaben mit Rückzahlungen oder Erstattungen nur dann verrechnet werden, wenn diese gleichartig sind. Für die Frage der Gleichartigkeit sei auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinns und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen abzustellen. Würde man alle Sonderausgaben als gleichartig ansehen und damit die Meinung des FA konsequent weiter denken, so müssten auch z.B. Kirchensteuerzahlungen mit den erstatteten Versicherungsbeiträgen verrechnet werden. Diese Konsequenz sei bisher nie gezogen worden und käme daher auch hier nicht in Betracht. Die Voraussetzung der Gleichartigkeit führe bei Versicherungsbeiträgen vielmehr zu der Unterscheidung, welche Funktion die jeweilige Versicherung für den Steuerpflichtigen hat und welches Risiko sie absichert. Nach Ansicht der Richter wird diese Auffassung auch durch die Finanzverwaltung selbst gestützt, da sie in dem Vordruck für die Einkommensteuererklärung nach Art der Versicherungsleistungen in verschiedenen Zeilen und mit unterschiedlichen Kennzahlen unterscheidet.

Im vorliegenden Fall sei daher aus den zuvor genannten Gründen eine Gleichartigkeit der erstatteten Krankentagegeldversicherung mit allen gezahlten Versicherungsbeiträgen in 2002 nicht gegeben und eine Verrechnung in dieser Form nicht zulässig. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 03.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de