Arbeitnehmer sind innerhalb ihrer Altersteilzeit sozial abgesichert
Für Arbeitnehmer greifen innerhalb ihrer Altersteilzeit zahlreiche Vorschriften wie bspw. der Kündigungsschutz. D.h. Innerhalb der ATZ dürfen weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer kündigungsrechtlichen Nachteile entstehen. Nichtig sind zudem jegliche Vereinbarungen, durch die der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Aufstockungsbetrages sowie des zusätzlichen Beitrages zur Rentenversicherung befreit wird, nur weil er selbst keine Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit erhält. Weitere Vorteile hat der Arbeitnehmer auch bezüglich seines Arbeitslosengeldes. Werden nämlich Arbeitnehmer innerhalb ihrer ATZ arbeitslos, wird sowohl das Arbeitslosengeld als auch das Unterhaltsgeld entsprechend nach dem Entgelt bemessen, das erzielt wurde, wenn die Arbeitszeit nicht im Rahmen der ATZ vermindert worden wäre.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, zusätzlich zum Arbeitslohn einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Teilzeit(brutto) Arbeitsentgelts zu zahlen – mindestens jedoch so viel, dass der Arbeitnehmer 70 Prozent seines früheren Nettoarbeitsentgelts erhält. Entsprechend darf auch der Wunsch nach ATZ durch den Arbeitgeber nicht abgelehnt werden, insbesondere aus Kostengründen (AG Frankfurt, Az. 1 Ca 5187/05). Ein Anspruch auf ATZ darf somit nicht unter dem Hinweis auf die Kosten blockiert werden. Erlaubt sind allerdings betriebliche Gründe, die der neuen Arbeitszeit entgegenstehen. Eine Ablehnung mit dem Argument, nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen zu wollen, ist jedoch nicht zulässig (BAG, Az. 9 AZR 1112/06). Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, auf Grund der Darlegung eines betrieblichen Organisationskonzepts der ATZ zu widersprechen.
Unter einem Organisationskonzept ist dabei das tatsächlich durchgeführte Konzept zu verstehen, mit dem, die unternehmerischen Aufgabenstellungen in einem Unternehmen verwirklicht werden sollen. Hierzu zählt bspw. das Festlegen der entsprechenden Arbeitsstunden. Hinzu kommt die zumutbare Änderung, die sich auf die betrieblichen Abläufe niederschlagen. Auch muss auf Grund des Personaleinsatzes die Wahrung des Organisationskonzeptes gewahrt bleiben. Kann entsprechend das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers mit dem organisatorischen Konzept inklusive der daraus folgenden Arbeitszeitregelung nicht in Übereinstimmung mit dem Unternehmenskonzept gebracht werden, muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber zu einer Ablehnung der ATZ berechtigt ist.
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Autor: insurance1 agency | 04.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

