Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Die Kosten für eine Adoption stellen auch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009 - 3 K 1841/06).
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 Kosten für die Adoption ihres Sohnes in Höhe von 18.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte dies mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen würden. Hiergegen wendeten sich die Kläger mit der Begründung, dass die Haltung des BFH im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Pflegeversicherung, der öffentlichen Diskussion um kinderlose Ehepaare sowie verschiedener Gesetzesinitiativen zur Familienbesteuerung neu überdacht werden müsse. Inzwischen gelte das Lebensbild des kinderlosen Singles oder kinderlosen Ehepaares als anstößig, egoistisch und unsolidarisch. Diesem latenten Vorwurf in der Gesellschaft könnten sich ungewollt Kinderlose nur durch Adoption entziehen, was die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertige.
Mit der Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatten die Kläger keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter liegt die notwendige, zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bei einer Adoption nicht vor. Es gebe keine Rechtspflicht, Kinder zu haben, und auch eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen sei nicht gegeben. Sittliche Motive müssten so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich sei. Im vorliegenden Fall wäre das gegeben, wenn das Unterlassen einer Adoption von anderen als "unsittlich" oder "unanständig" angesehen würde. Das ist nach Meinung des Gerichtes nicht der Fall. Eine gesellschaftliche Haltung, bei der Kinderlose als egoistisch und unsolidarisch angesehen würden, sei nicht zu erkennen. Auch das BVerfG lasse in seiner Urteilsbegründung zur Pflegeversicherung keinen sittlich-moralischen Vorwurf gegenüber Kinderlosen erkennen. Eine Forderung, Kinderlose müssten durch Adoption zum Funktionieren des Sozialsystems beitragen, sei auch mittelbar nicht zu erkennen. Die Adoption sei somit für die Kläger nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich gewesen. Vielmehr habe sie auf dem freien Willen der Kläger, der nicht von außen bestimmt wurde, beruht. Außergewöhnliche Belastungen lagen somit aus Sicht des Gerichtes nicht vor. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 05.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

