Arbeitsentgelt und Rentenversicherungsbeiträge während der Altersteilzeit
Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer gegenüber während der Altersteilzeit das Entgelt zu zahlen, das sich entsprechend aus der Teilzeit ergibt. Darüber hinaus muss dieses Altersteilzeitgeld um 20 Prozent aufgestockt werden. Hierzu ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer befindet sich in Steuerklasse III, keine Kinder, die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent. Das Bruttoentgelt belief sich während seiner Beschäftigungszeit auf 2.500 Euro, innerhalb der Teilzeit auf 1.250 Euro. Hieraus erhielt der Arbeitnehmer ein Nettoentgelt während seiner Beschäftigungszeit in Höhe von 1.675,54 Euro, innerhalb der ATZ betrug dieses 986,50 Euro. Der Aufstockungsbetrag (20 Prozent von 1.250 Euro = 250,00 Euro) bei Altersteilzeit berechnet sich deshalb wie folgt: Teilzeitnetto in Höhe von 986,50 Euro plus 250,00 Euro ergeben den Gesamtbetrag in Höhe von 1.236,50 Euro.
Diese Gesamtsumme muss jedoch mindestens 70 Prozent des Nettoentgelts des Arbeitnehmers betragen. Hierbei sind Einmalzuwendungen wie das 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze in das Altersteilzeitentgelt mit einzubeziehen. Liegt dann die Gesamtsumme (Teilzeitnetto) unter dem pauschalierten Mindestnettobetrag, muss der Arbeitgeber auch diese Differenz aufstocken.
Was die Rentenversicherungsbeiträge anbelangt, so werden diese nicht nur aus dem Teilarbeitsentgelt bezahlt, vielmehr steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Rentenversicherungsbeitrag seines Mitarbeiters auf 90 Prozent des bisherigen (vor der Altersteilzeit gezahlten Bruttogehaltes) aufzustocken. Auch hierzu zwei Beispiele. Beispiel 1: Das bisherige Entgelt eines Arbeitnehmers belief sich auf 2.500 Euro, dessen Altersteilzeitentgelt auf 1.250 Euro. Als Berechnungsbasis werden 90 Prozent des Vollzeitentgelts (90 Prozent von 2.500), also 2.250 Euro herangezogen. Hierauf wird entsprechend der Unterschiedbetrag zum Teilzeitentgelt berechnet (2.250 – 1.250 = 1.000). Es ergibt sich somit ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 447,75 Euro (19,9 Prozent von 2.250 Euro). Hiervon hat jeweils der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber 124,38 Euro (jew. 9,95 % von 1.250) zu tragen. Der Aufstockungsbetrag errechnet sich dann wie folgt: 19,9 Prozent von 1.000 Euro = 199 Euro.
Beispiel 2: Bisheriges Entgelt eines Arbeitnehmers: 6.000 Euro, aktuelles Altersteilzeitentgelt: 3.000 Euro. Zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung in 2009: 5.400 Euro. Die Basis der Berechnung erfolgt somit auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze (90 Prozent von 5.400 Euro) = 4.860 Euro. Der Unterschiedbetrag zum Teilzeitentgelt beträgt somit 1.860 Euro (4.860 – 3.000). Der Rentenversicherungsbeitrag errechnet sich entsprechend aus 19,9 Prozent von 4.860 Euro (ergibt 967,14 Euro). Aus dem Altersteilzeitentgelt in Höhe von 3.000 Euro haben Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber jeweils 9,95 Prozent zu tragen (jew. 298,50 Euro). Somit ergibt sich ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 370,14 Euro (19,9 Prozent von 1.860 Euro).
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Autor: insurance1 agency | 05.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

