Einkommens- und Renteneinbußen innerhalb der Altersteilzeit

Wer in Teilzeit arbeitet, kann grundsätzlich mit dem Bruttoarbeitsentgelt rechnen, das er mit 50 Prozent seiner bisherigen Arbeitszeit verdienen würde. Wer also vor seiner Altersteilzeit über einen monatlichen Bruttolohn von 3.600 Euro verfügte, erhält während seiner Altersteilzeit rund 1.800 Euro. Dabei fällt der nunmehr vorhandene Nettolohn deutlich höher aus, da bei einem niedrigeren Einkommen ein entsprechend geringer Anteil an das Finanzamt geht. Für den Aufstockungsbetrag hingegen gilt stets der sog. Progressionsvorbehalt. Dies führt zwangsläufig wieder dazu, dass das restliche zu versteuernde Einkommen wieder mit einem höheren Steuersatz belastet wird (der Teil, der der Progression unterliegt, wird hingegen nicht besteuert).

Auch bei der Altersteilzeit ist es wichtig, die richtige Steuerklasse zu wählen. Dies gilt insbesondere für verheiratete Frauen. Da nämlich die meisten Tarifverträge sog. Nettoaufstockungsbeträge zwischen 70 oder 80 Prozent vorsehen, wird als Maßstab für die Aufstockungszahlungen entsprechend dasjenige fiktive Nettoeinkommen herangezogen, das der Arbeitnehmer entsprechend seiner Arbeitszeit vor der ATZ und entsprechend seiner gewählten Steuerklasse erzielt. Steuerklassen wie III oder IV werden in diesem Zusammenhang geringer besteuert als die Steuerklasse V. Die richtige Wahl der Steuerklasse bedeutet von daher bares Geld.

Was die Rentenversicherung anbelangt, so zählen die gesamten Jahre innerhalb der ATZ als auch die Zeiten, in denen Arbeitsteilzeitler von ihrer Arbeit freigestellt sind, als ganz normale beitragspflichtige Zeiten. Da jedoch nur Rentenbeiträge in Höhe von 90 Prozent der Beiträge weitergezahlt werden müssen, die auch bei einer Beschäftigung aus der Basis der bisherigen Arbeitszeit fällig wären, müssen von der Altersteilzeit Betroffene geringe Renteneinbußen hinnehmen.

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Autor: insurance1 agency | 06.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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