Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit

Zum Ende der Altersteilzeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, in die Altersrente zu wechseln. Denn die Zeit der ATZ dauert immer nur so lange, bis für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld besteht. Von Seiten des Arbeitgebers darf allerdings kein Arbeitnehmer dazu gezwungen werden, einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen. Die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit können alle Neurentner bis einschließlich Ende 2011 beantragen. Anspruchsberechtigt sind all diejenigen, die 24 Monate in Altersteilzeit bzw. innerhalb der letzten 18 Monate vor Rentenantritt mindestens 52 Wochen arbeitslos waren. Unterbrechungen werden entsprechend mit berücksichtigt. Rente mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres erhalten allerdings – auf Grund der Verschiebung der Altersgrenzen – nur noch Ältere, die bereits am 1. Januar 2004 arbeitslos waren. Gleiches gilt entsprechend für Ältere, die mit ihrem Arbeitgeber bereits vor 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben.

Für alle anderen erhöht sich das frühestmögliche Eintrittsalter seit Januar 2006 monatlich um einen vollen Monat. Arbeitnehmer, die bspw. im Dezember 1948 oder später geboren wurden, kommen in den Genuss dieser Rente erst ab Erreichen ihres 63. Lebensjahres, und dann auch nur mit einem monatlichen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent. Frauen, die vor 1952 geboren wurden, erhalten die vorgezogene Altersrente mit 60 Jahren – allerdings mit Abschlägen bis zu 18 Prozent. Die Altersrente für Schwerbehinderte erhalten die Jahrgänge vor 1952 mit 60 Jahren, Abschläge sind hier bis zu einer Höhe von 10,8 Prozent hinzunehmen. Lediglich langjährig Versicherte können noch bis Ende 2011 ab dem 63. Lebensjahr in Rente gehen. Aber auch sie müssen Abschläge bis zu 7,2 Prozent einkalkulieren.

Auch nach Beendigung ihrer ATZ haben Bürger die Möglichkeit, sich nochmals dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Für diesen Personenkreis steht dann die Versicherungsleistung des Arbeitslosengeldes I zur Verfügung. Hintergrund: Personen innerhalb der ATZ sind arbeitslosenversichert und haben somit einen Anspruch Auf ALG I. Hierauf besteht ein Anspruch für 24 Monate (Höchstdauer des Arbeitslosengeldanspruchs für 58jährige und ältere). Der Bezug von ALG I gilt dabei so lange, bis Eintritt in die reguläre Altersrente erfolgt. Diese Grenze liegt derzeit bei 65 Jahren. Die Bemessungsgrundlage für das ALG I richtet sich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen während der Altersteilzeit. Maßgebend ist daher stets der Verdienst innerhalb der Teilzeitbeschäftigung – und zwar ohne Aufstockungsbetrag.

In diesem Zusammenhang gilt e auch noch einen weiteren Punkt zu beachten: Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bedeutet im Umkehrschluss auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses – und zwar einvernehmlich zu einem Zeitpunkt, an dem Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld besteht. Wer somit einen Antrag auf ALG I nach Ablauf seiner Altersteilzeit stellt, hat entsprechend eine Sperrzeit hinzunehmen (Landesozialgericht NRW, Az. L 12 AL 47/07). Diese Sperrzeit darf nur dann nicht verhängt werden, wenn ein Arbeitnehmer nur deshalb in die Altersteilzeit wechseln musste, weil er ansonsten seine Arbeit vorzeitig verloren hätte (Sozialgericht Mannheim, Az. S 9 AL 229/03).

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Autor: insurance1 agency | 07.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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