Altersteilzeit: Vor- und Nachteile genau abwägen

Insbesondere Beschäftigte in Teilzeitarbeit oder Geringverdiener müssen bei dem Modell der Altersteilzeit mit eventuellen Nachteilen rechnen. Zwar hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei seinem Arbeitgeber ATZ zu beantragen, Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verdienst auch während dieser Zeit über 400 Euro monatlich liegt. In diesem Fall werden dann die Bezüge auf der Grundlage der halben Arbeitszeit vor der Altersteilzeit berechnet. Wer also zuvor einen Halbtagsjob hatte, für den gilt als Basis nunmehr eine Viertel-Stelle. Dies wiederum hat dann den Nachteil, dass der eh durch die Teilzeitbeschäftigung reduzierte Lohn nunmehr nochmals gemindert wird. In diesem Fall ist das Altersteilzeitmodell dann nicht mehr so attraktiv. Betroffene haben allerdings die Möglichkeit, entsprechende Schritte gegen die Reduzierung einzuleiten.

Wer also in Teilzeit arbeitet und weiß, dass er in der nächsten Zeit in die ATZ wechseln will, hat die Möglichkeit, seine bisherige Arbeitszeit entsprechend aufzustocken. Dieser Schritt darf allerdings nicht wenige Wochen vor dem Antritt in die ATZ erfolgen, denn § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes sagt klar: „Zugrunde zu legen ist höchstens diejenige Arbeitszeit, die auch im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.“ Wer also in einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Arbeitsstunden tätig war, kann für die Berechnung des Entgelts bezüglich seiner ATZ lediglich 15 Arbeitsstunden als Höchstsatz zugrunde legen. Wer diesem Nachteil entgehen will, sollte spätestens zwei Jahre vor dem Übergag in die ATZ in eine Vollzeitbeschäftigung wechseln. In diesem Fall wird dann wieder die volle Arbeitszeit bei der Berechnung der ATZ zugrunde gelegt.

Arbeitnehmer haben hier jederzeit die Möglichkeit, sich bezüglich der Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf das Teilzeit- bzw. Befristungsgesetz zu stützen. Dieses Gesetz beinhaltet nicht nur Regelungen bezüglich einer Verkürzung der Arbeitszeit, sondern vielmehr auch zu deren Aufstockung. Beschäftigte im Öffentlichen Dient, die von Teilzeit in Vollzeit wechseln wollen, sollten sich entsprechend bei ihrem Personalrat nach Möglichkeiten erkundigen. Wer hingegen gesundheitlich schwer angeschlagen ist, etwa nach einer Herz- oder Tumorerkrankung, sollte nicht in die Altersteilzeit wechseln, da bei einer länger anhaltenden Krankheit das Krankengeld entsprechend nur auf der Grundlage des niedrigeren Teilzeit-Bruttoentgelts berechnet wird. Einen Anspruch auf den Aufstockungsbetrag haben Langzeiterkrankte zudem erst in der Passivphase ihrer ATZ.

Hinweis: Innerhalb der ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber entstehen noch keine finanziellen Nachteile, da innerhalb dieser zeit das Entgelt der Betroffenen (einschließlich des Aufstockungsbetrages durch den Arbeitgeber) komplett unverändert bleibt. Änderungen treten aber mit Beginn der siebten Krankheitswoche ein, denn ab diesem Zeitpunkt haben erkrankte Altersteilzeitler einen Anspruch auf Krankengeld - diesmal jedoch durch ihre Krankenkasse. Und dieses bemisst sich nunmehr nach dem tatsächlich gezahlten (halbierten) Arbeitsentgelt. Die Folge: Der Aufstockungsbetrag wird nunmehr bei der Berechnung des Krankengeldes nicht mehr mit berücksichtigt.

Mehr zum Thema Altersteilzeit und Vorruhestand:

Autor: insurance1 agency | 09.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de