Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Rahmen der Umsatzsteuer
Mit Schreiben vom 16.10.2009 - IV B 9 - S 7279/0 - hat das Bundesfinanzministerium im Bereich der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen zum Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Stellung genommen.
Unter bestimmten Umständen ist im Rahmen der Umsatzbesteuerung nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Steuer. D.h., derjenige, der die Leistung erhält, muss bei der Zahlung an den Leistenden die Umsatzsteuer einbehalten und sie an das Finanzamt abführen. Eine solche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers liegt u.a. dann vor, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken erbracht werden, also bei Bauleistungen . Hierzu zählen die Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind die Planungs- und Überwachungsleistungen.
Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist es außerdem erforderlich, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, der selber Bauleistungen erbringt . Ist dies der Fall, so ist es unerheblich, ob die Leistungen für das Unternehmen oder den Privatbereich des Leistungsempfängers erbracht worden sind.
Das BMF-Schreiben befasst sich insbesondere auch mit der Auslegung des Begriffes des Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt. Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 11.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

