Sog. Wegzugsteuer ist rechtmäßig
Die sog. Wegzugsteuer des § 6 Außensteuergesetz (AStG) ist verfassungsgemäß und europarechtskonform (BFH, Urteil vom 25.08.2009 - I R 88, 89/07).
Dem Verfahren lag die Klage von Eheleuten zugrunde, die Aktien an mehreren deutschen Gesellschaften hielten und im Jahr 1998 nach Belgien und später - im Jahre 2001 - in die Schweiz verzogen waren.Mit der sog. Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG nimmt der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland umziehen, Zugriff auf Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese Wertsteigerungen bis zum Wegzugszeitpunkt entstanden sind. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertsteigerungen noch nicht - wie es bei Inlandssachverhalten für eine Besteuerung erforderlich ist - z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich "realisiert" haben.
Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 6 AStG im Dezember 2006 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gezahlt werden muss die Steuer in solchen Fällen auch ohne Realisierung der Wertsteigerung, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen sog. Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR umzieht.
Der BFH hat mit seinem Urteil bekräftigt, dass die Neuregelung weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Dies gelte auch für die Rückwirkung dieser Regelung; es bestehe insoweit hinsichtlich der "Altregelung" kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht.
Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt trotz dieser Grundsatzentscheidung nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln in allen Detailfragen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Darüber musste im Urteilsfall nicht entschieden werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 04.11.2009.
Hinweis: Mit demselben Urteil wurde die Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds als europarechtswidrig eingestuft (vgl. Sie hierzu unsere News vom 10.11.2009).
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 13.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

