Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer bei der Lohnsteuerbescheinigung 2010

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 09.11.2009 - IV C 5 - S 2378/09/10004 - Stellung zu der erstmaligen Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung 2010.

Zunächst stellt das Ministerium klar, dass für die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 vom Arbeitgeber grundsätzlich die Identifikationsnummern der Arbeitnehmer zu verwenden sind. Vom BMF wird allerdings nicht beanstandet, wenn bis zum 31.10.2010 noch das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN) verwendet und die Identifikationsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernommen wird. Das hat seinen Grund darin, dass der authentifizierte Arbeitgeber voraussichtlich erst ab April 2010 die Möglichkeit haben wird, die Identifikationsnummer für den einzelnen Arbeitnehmer vom Bundeszentralamt für Steuern zu beziehen.

Ab dem 01.11.2010 soll die Verwendung der eTIN nur noch zulässig sein, wenn

* die Identifikationsnummer nicht auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist,
* der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und
* die Ermittlung im Rahmen der voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeit für den Arbeitgeber nicht möglich ist.

Darüber hinaus ist die Verwendung der eTIN ab 01.11.2010 noch möglich, wenn es sich um die bloße Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung handelt.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 16.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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