Unentgeltliche oder verbilligte Flüge als Arbeitslohn

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Datum vom 09.11.2009 ein Schreiben herausgegeben, das sich mit der steuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Flügen, die Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern gewähren, befasst.

Zum Arbeitslohn gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Bestehen die Güter nicht in Geld, sondern in Geldeswert (Waren oder Dienstleistungen), so spricht man von Sachbezügen. Die Bewertung der Sachbezüge für Waren und Dienstleistungen, mit denen der Arbeitgeber nicht üblicherweise handelt bzw. die er nicht üblicherweise erbringt, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) . Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Sachbezüge, mit denen er üblicherweise selbst handelt bzw. die er seinen Kunden gegenüber erbringt, so greift die sog. Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG .

Das Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder befasst sich speziell mit dem Thema der von Flugunternehmen verbilligt oder unentgeltlich gewährten Flüge. Im Wesentlichen geht es um die Neufestsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2010. Diese Durchschnittswerte sind eine wichtige Grundlage für die Berechnung des Arbeitslohns, der durch verbilligte oder unentgeltliche Flüge der Arbeitnehmer entsteht. In dem Schreiben wird auch eine Abgrenzung zwischen der Bewertung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG und § 8 Abs. 3 EStG vorgenommen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 17.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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