Unklarheiten bei der Umsetzung von Solvency II

Die Vorgaben der EU-Richtlinie Solvency II sollen im Jahr 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Doch für Versicherer, Aufseher und Interessenvertreter stellt sich schon jetzt die Frage: Wie sollen Assekuranzen beispielsweise ihre versicherungstechnischen Rückstellungen bewerten? Welche Methoden stehen zur Verfügung? Eine aus Experten bestehende Arbeitsgruppe hat über mögliche Methoden zur Rückstellungsbewertung diskutiert.
Seit einiger Zeit arbeiten die europäischen Versicherungsaufseher an Konsultationspapieren, die der EU-Kommission als Grundlage für die Erarbeitung von Durchführungsbestimmungen zu Solvency II, der neuen Rechtsgrundlage für die Versicherungsaufsicht, dienen sollen. Auf einer Tagung in München haben sich Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), des Ausschusses der europäischen Versicherungsaufseher, der CEIOPS (Commitee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisor), der europäischen Aktuarvereinigung Groupe Consultatif Actuariel Europeen und dem Bayerischen Finanz Zentrum über den aktuellen Diskussionsstand ausgetauscht und festgestellt, dass bis zur tatsächlichen Umsetzung von Solvency II im Jahr 2012 noch erheblicher Konkretisierungsbedarf besteht.

Bei der Bewertung von Rückstellungen sieht Solvency II vor, dass diese auf Basis des aktuellen Veräußerungswertes einer vertraglichen Verpflichtung geschieht. Dieser individuell erhobene Wert beschreibt den Geldbetrag, den ein Versicherungsunternehmen dann abtreten müsste, wenn Rechte und Pflichten aus bestehenden Versicherungspolicen an ein anderes Unternehmen übergeben werden. Nur in besonderen Fällen (z.B. bei fondsgebundenen Lebensversicherungen) ist die Simulation von zukünftigen Zahlungsströmen zur Bestimmung eines Marktwertes erlaubt, der dadurch die Berechnung eines tatsächlichen Veräußerungswertes ermöglicht. Im herkömmlichen Fall (z.B. bei der Unfall- und Schadenversicherung) ist die Bewertung von Rückstellungen über den besten Schätzwert (Best Estimate) sowie Risikomargen definiert. Gerade bei der Risikomarge ist indes fraglich, welche Rolle die Einordnung von Diversifikationseffekten spielt. Die Frage, die sich auch die Experten derzeit stellen: Dürfen Assekuranzen vorhandene Ausgleichseffekte tatsächlich berücksichtigen? Die Branche ist sich einig: Sie fordert die Realisierung eines Modells, das vorsieht, dass die Gesamtrisikomarge für alle Geschäftsbereiche kleiner ausfällt als die Summe der Margen jeder einzelnen Sparte. Die Aufseher dagegen plädieren für eine auf die einzelnen Bereiche beschränkte Berechnung, sodass ein Ausgleich ihrer Einschätzung nach nicht möglich sein soll. Denn bei einer betrieblichen Übertragung eines einzelnen Geschäftsbereiches könnte eine niedrige Gesamtrisikomarge für die restlichen Sparten zu knapp werden - und dies sei nicht im Sinne einer korrekten Rückstellungsbewertung.

So unscharf die bisherigen Bestimmungen und Modellierungen sind, so klar ist der Handlungsbedarf. Konkretisierungen dürften schlussendlich also nur die Solvency II-Durchführungsbestimmungen schaffen. Denn erst wenn die Kommission in Brüssel über konkrete Vorgaben entschieden hat, steht endgültig fest, auf welche Methoden zur Berechnung der Risikomargen europäische Assekuranzen tatsächlich zurückgreifen dürfen. Hinsichtlich des Best Estimate ist zu erwarten, dass die Kommission zentrale Vorgaben, z.B. zum Diskontierungszins, festlegt. Nur so kann bei der tatsächlichen Solvency II-Umsetzung gewährleistet werden, dass die Bewertung von Rückstellungen europaweit einheitlich geschieht. Ob auch vereinfachte Methoden zur Berechnung des Best Estimate in die Durchführungsbestimmungen integriert werden, ist ebenfalls fraglich - wobei klare Festlegungen wohl eher nicht zu erwarten sind.

Für konkrete und spezielle Vorgaben sowie feste Standards dürften schlussendlich allerdings die Aktuare sorgen. Die Groupe Consultatif und auch die Versicherungsaufseher planen entgegen der vermutlich eher allgemein gehaltenen gesetzlichen Vorgaben, konkrete Bedingungen zu entwickeln, die den Versicherungen letztlich zeigen sollen, welche Anforderungen und Regelungen im Bereich der Bewertung von Rückstellungen einzuhalten sind. Auch hier steht wiederum die europaweite Einheitlichkeit im Fokus der Interessenvertreter. Im Rahmen der Erarbeitung der Durchführungsbestimmungen gilt es ebenfalls zu klären, in welchem Rahmen Versicherer auf frei zugängliche Informationen und Daten zurückgreifen dürfen, wenn unternehmensinterne Datenbestände nicht lückenlos vorhanden sind. In der Schaden- und Unfallversicherung ist beispielsweise die Abfrage von typischen Abwicklungsmustern nicht ungewöhnlich. Methoden, die markttypische Kurven in Zukunft berechenbarer machen sollen, werden branchenweit noch entwickelt. Inwieweit Unternehmen allerdings tatsächlich auf diese doch sehr allgemeinen Standards zurückgreifen dürfen, scheint fraglich. Vielmehr sollen diese eher als Benchmarks verstanden werden, weil sich Unternehmen mit dem Aufbau eigener Datensammlungen befassen sollten.

Ebenfalls im Fokus von Solvency II steht die Verhältnismäßigkeit. Der Tenor: Die Methoden sollen nicht komplexer sein als die Risiken, die sie abbilden. Bei den wichtigen Schätzungen sollen Versicherer aus diesem Grund Messfehler und Unschärfen stets im Auge behalten, um die Validität der Schätzungen und Verhältnismäßigkeit der Methoden zur gewährleisten. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 17.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Finanzen

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