Freiberufler können Altregelung der Ansparabschreibung nicht mehr für 2007 geltend machen

Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können die "alte" Ansparabschreibung (Vorgängerregelung des Investitionsabzugsbetrags) grundsätzlich nicht mehr für das Jahr 2007 in Anspruch nehmen (BFH, Beschluss vom 13.10.2009 - VIII B 62/09). Der Kläger, ein Arzt, hatte im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2007 eine gewinnmindernde Ansparabschreibung i.H.v. 36.000 EUR gebildet. Er war der Auffassung, dass er für das Jahr 2007 noch die Altregelung in Anspruch nehmen könne. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung ab. Der stattdessen in Frage kommende (neue) Investitionsabzugsbetrag wurde ebenfalls versagt, da der Gewinn des Klägers über der 100.000-EUR-Grenze lag. Diese Entscheidung bestätigte das Finanzgericht.

Die Neuregelung der "alten" Ansparabschreibung, nämlich der Investitionsabzugsbetrag, sieht vor, dass Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, die Vergünstigung nur in Anspruch nehmen können, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR nicht übersteigt. Nach der Altregelung hingegen konnten diese Betriebe die Ansparabschreibung auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn über 100.000 EUR lag. Durch das neu eingefügte Größenmerkmal ist für viele Freiberufler die Steuervergünstigung damit nunmehr ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt in der vorliegenden Entscheidung der Finanzverwaltung sowie dem Finanzgericht recht und vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Neuregelung auch für Freiberufler bereits ab 2007 gilt. Die gesetzliche Übergangsregelung bestimme, dass die Altregelung nur noch anwendbar sei, wenn das Wirtschaftsjahr vor dem 18.08.2007 endet . Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, sodass es damit erst nach dem Stichtag endet, scheide eine Anwendung der Ansparabschreibung für das Steuerjahr 2007 aus. Der Begriff des "Wirtschaftsjahres", der in der Übergangsregelung verwendet wird, gilt nach Ansicht des Gerichts auch für den Gewinnermittlungszeitraum eines Freiberuflers. Der Freiberufler verfüge somit über ein mit dem Kalenderjahr identisches Wirtschaftsjahr. Hätte der Freiberufler kein Wirtschaftsjahr, so könnte er nach Meinung der Richter den Investitionsabzugsbetrag gar nicht in Anspruch nehmen, weil in der entsprechenden Vorschrift mehrmals von "Wirtschaftsjahr" die Rede ist. Hinweis:Im BMF-Schreiben vom 08.05.2009 bestätigt die Finanzverwaltung ihre Ansicht zum zeitlichen Geltungsbereich von Alt- und Neuregelung. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 18.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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