Private Krankenversicherung: Leistungserschleichung mit umfangreichen Konsequenzen
Versicherungsnehmer, die bei ihrer privaten Krankenversicherung Leistungen durch falsche Angaben erschleichen, haben schlechte Karten. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz darf der Versicherer in diesem Fall nicht nur den Krankenversicherungsvertrag kündigen, sondern auch andere Vertragsbeziehungen zu dem Versicherten beenden. Er muss den Versicherten trotz Kontrahierungszwangs auch nicht in einem anderen KV-Tarif versichern.
Der Entscheidung (OLG Koblenz, 23.01.2009 - 10 U 213/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bereits über 30 Jahre bei dem Versicherer krankenversicherter Kunde hatte dem Versicherer im Jahr 2005 Kostenvoranschläge für eine neue Brille sowie eine Ersatzbrille vorgelegt - die Kosten beliefen sich insgesamt auf knapp 1.100,- EUR. Als Grund hatte er " Ersatz für Bruch und neue Glasstärke" angegeben. Die Assekuranz erbrachte daraufhin die entsprechenden Leistungen. Ende 2006 legte der Versicherte eine weitere Brillenrechnung vor und gab erneut "Ersatz für Bruch" an. Daraufhin forderte der Versicherer seinen Versicherungsnehmer auf, die beschädigte Brille einzureichen. Der Versicherte legte daraufhin eine beschädigte Brille vor. Die Assekuranz - zu diesem Zeitpunkt bereits misstrauisch - legte diese Brille ihrerseits einem Sachverständigen vor, der in seinem Gutachten feststellte, dass es sich bei der vorgelegten Brille nicht um einer der Brillen handelte, für die der Versicherte im Jahr 2005 die Kostenvoranschläge eingereicht hatte. Außerdem seien die Beschädigungen an der eingereichten Brille nicht mit der Schadensschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen. In der Folge ermittelte der Versicherer, dass der Versicherungsnehmer die Brillen, über die er 2005 Kostenvoranschläge eingereicht hatte, definitiv nicht bei dem Unternehmen erworben hatte, welches die Kostenvoranschläge erstellt hatte. Die Assekuranz fühlte sich daher vom Versicherten getäuscht und kündigte im Frühjahr 2007 sowohl den Vertrag über die Krankenversicherung als auch einen ebenfalls bestehenden Pflegeversicherungsvertrag fristlos wegen Leistungserschleichung. Dies wollte der Versicherungsnehmer nicht hinnehmen. Selbst wenn die Kündigung wirksam sei, müsse der Versicherte ihn zumindest im Standardtarif für ehemals selbstständig Versicherte aufnehmen. Nach einigem Hin und Her landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht.
Zunächst scheiterte der Versicherungsnehmer mit seiner Klage gegen die fristlose Kündigung vor dem Landgericht Koblenz. Auch die Berufung vor dem OLG Koblenz blieb letztlich erfolglos. Die Richter am OLG Koblenz stellten zunächst die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung des Krankenversicherungsvertrages wegen Leistungserschleichung fest. Außerdem sei es dem Versicherer nicht zuzumuten, nach einem solchen Vorfall und dem damit einhergehenden Vertrauensbruch andere Versicherungsverträge fortzuführen. Deshalb habe der Versicherer auch den Pflegeversicherungsvertrag fristlos kündigen dürfen, obwohl sich die Täuschung grundsätzlich nur auf den Krankenversicherungsschutz bezog habe.
Desweiteren vertrat das OLG Koblenz die Ansicht, dass der Versicherer trotz des in § 315 Abs. 1 SGB V auch für die privaten Krankenversicherer eingeführten Kontrahierungszwangs nicht verpflichtet sei, den Versicherungsnehmer in einem anderen Tarif (hier: Standardtarif für ehemals selbstständig Versicherte) weiterhin zu versichern. Ob des erheblich treuwidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers, sei die Assekuranz berechtigt, einen erneuten Vertragsschluss mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Versicherungszweig abzulehnen.
Das Urteil des OLG Koblenz ist indes noch nicht rechtskräftig. Der Fall liegt zurzeit wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zur Entscheidung vor. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 19.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Krankenversicherung, Versicherungsrecht


