Steuerpflicht von Preisgeldern eines freiberuflich tätigen Architekten
Preisgelder eines freiberuflich tätigen Architekten gehören zu dessen steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn die Preisverleihung betriebsbezogen ist und das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (FG Münster, Urteil vom 16.09.2009 - 10 K 4647/07 F).
Die Kläger, Gesellschafter einer Architekten-GbR, erhielten für die Planung und Betreuung bereits abgeschlossener Bauprojekte anlässlich zweier verschiedener Architektenwettbewerbe Preisgelder. Die Kläger gingen davon aus, dass die Preisgelder nicht zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören würden.
Das Finanzgericht (FG) Münster sah die Preisgelder dagegen als betrieblich veranlasste Einnahmen an. Bei den Wettbewerben seien typische Berufsleistungen eines Architekten erbracht worden, die im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläger gestanden hätten. Es sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass die Prämierung erst nach Abschluss der Bauprojekte erfolgte. Durch die Teilnahme an den Architekturwettbewerben sei die bereits erbrachte Arbeit weiter ausgenutzt worden. Anhaltspunkte für eine preisdotierte Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens der Kläger - allein dies hätte zur begehrten Steuerfreiheit geführt - lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 20.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

