Freie Gestaltungsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer

Wie die Altersteilzeit gestaltet wird, bleibt dem Einvernehmen des Mitarbeiters überlassen. Denn es kann auch ein längerer Ausgleichszeitraum vorgesehen werden. So ist es bspw. ohne weiteres denkbar, dass ein Mitarbeiter sechs Monate Vollzeit arbeitet und die übrigen sechs Monate als Freizeit verbringt. Die Verteilung auf einen Zeitraum von über einem Jahr ist allerdings nur dann möglich, wenn sie aufgrund eines Tarifvertrages oder einer kirchenrechtlichen Regelung zugelassen ist. Im Klartext: Es ist durchaus möglich, dass im Rahmen der Altersteilzeit auch längere Arbeitszeitguthaben angelegt werden. Vereinbart der Mitarbeiter unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten, so darf die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt oder im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu fünf Jahren die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.

Und so kann der Mitarbeiter seine Arbeitszeit verteilen:

VollzeitarbeitArbeitszeitvereinbarungbei Altersteilzeit
arbeitstäglich 8 Stundenarbeitstäglich 4 Stunden8.00 Uhr bis
12.00 Uhr
wöchentlich 40 Stunden2,5 Tage pro WocheMontag 8 Stunden
Dienstag 8 Stunden
Mittwoch 4 Stunden
Jahresarbeitszeit 2.080
Stunden
bei 40-Stunden-Woche
Jahresarbeitszeit 1.040
Stunden
Januar bis Juni täglich
8 Stunden (Jahresdurchschnitt der wöchentlichen
Arbeitszeit = 20 Stunden)
Jahresarbeitszeit 2.080
Stunden
bei 40-Stunden-Woche
für 5 Jahre = 10.400 Std.
2,5 Jahre 24,4 Wochenstunden = 3.172 Arbeitsstunden
1,5 Jahre 20 Wochenstunden = 1.560 Arbeitsstunden
0,5 Jahre 18 Wochenstunden = 468 Arbeitsstunden
1.172 Arbeitsstunden
+ 1.560 Arbeitsstunden
+ 468 Arbeitsstunden
= 5.200 Arbeitsstunden
: 260 Wochen
= 20 Wochenstunden

Es ist stets Aufgabe des Unternehmens, den Altersteilzeit-Mitarbeiter am wirtschaftlichsten einzusetzen. Er kann dabei auch gezielt in Spitzenzeiten eingesetzt werden. Für den Arbeitgeber ist es aber wichtig, deutlich zu vereinbaren, welche Arbeitszeiten wann zu leisten sind. Denn dies ist gerade für die Dokumentation der Neubesetzung des Arbeitsplatzes wichtig.

Ist das Unternehmen an keine tarifliche Arbeitszeit gebunden, wird die betriebsübliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Andererseits kann ein Unternehmen natürlich auch auf tarifliche Arbeitszeiten für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen zurückgreifen. Gilt für ein Unternehmen allerdings ein Tarifvertrag, dann muss in diesem Falle die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Tarifvertraglich gebunden ist ein Unternehmen allerdings nur, wenn der Tarifvertrag allgemein verbindlich ist oder ein Einzelarbeitsvertrag auf Tarifbestimmungen hinweist. Besteht hingegen keine Tarifbindung, so ist die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen oder die im Unternehmen übliche Arbeitszeit maßgebend.

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Autor: insurance1 agency | 24.11.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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