Mitversicherung von Kindern in der Privathaftpflicht: Bibelschule keine Erstausbildung
Eine Mitversicherung von Kindern über die Privathaftpflichtversicherung eines Elternteils ist in der Regel nicht altersbegrenzt. Vielmehr gilt die Mitversicherung so lange, bis das mitversicherte Kind seine Erstausbildung beendet hat. Wie es sich mit der Erstausbildung bei Kindern verhält, die vor der Aufnahme eines Studiums zunächst eine Bibelschule besucht haben, hat kürzlich das Landgericht Köln geurteilt.
Das Landgericht Köln hatte dabei über die Klage eines Versicherten gegen seinen Privathaftpflichtversicherer zu entscheiden (LG Köln, 07.09.2009 - 20 O 228/09). Der 29 Jahre alte Sohn des Versicherten war in Augsburg bei einem Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn kollidiert und hatte diese dabei beschädigt. Die Schadenersatzforderung der Augsburger Verkehrsbetriebe leitete der Vater zur Regulierung an seinen Versicherer weiter, mit dem Hinweis, sein Sohn sei noch in der Erstausbildung und daher noch über ihn (den Vater) mitversichert. Der Versicherer erkundigte sich daraufhin über den genauen "Ausbildungsstand" des Sohnes seines Versicherungsnehmers: Dieser hatte nach Abitur und Zivildienst zunächst eine dreijährige Bibelschule besucht und im Anschluss daran ein Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Physik aufgenommen und dies zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse verweigerte die Assekuranz den Ausgleich des Schadens mit der Begründung, der Besuch der Bibelschule an sich stelle bereits eine Erstausbildung dar, das aktuelle Lehramtsstudium sei daher nicht mehr als Erstausbildung zu werten. Insofern bestehe kein "Mitversicherungsschutz" mehr für den Sohn. Damit wollte sich der Versicherungsnehmer nicht abfinden und verklagte das Versicherungsunternehmen auf Ersatz des Schadens an der Straßenbahn.
Das LG Köln gab letztlich der Klage des Versicherten statt. Zwar ist auch nach Auffassung der Richter der Besuch einer Bibelschule keine Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung eines Lehramtsstudiums in den Fächern Mathematik und Physik, sodass allein aus einer logischen Verknüpfung heraus beides zusammen nicht als Erstausbildung verstanden werden kann. Allerdings kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Besuch der Bibelschule nicht darauf abgestellt war, eine Berufsausbildung abzuschließen, an dessen Ende eine erfolgreiche Bewerbung für einen Arbeitsplatz stehen sollte. Vielmehr habe der Sohn des Versicherten die Bibelschule lediglich zu Orientierungszwecken besucht, um also herauszufinden, in welche Richtung er sich bei der Wahl seiner Berufsausbildung bewegen wollte. Nach der für das LG Köln glaubhaften Darstellung des Sohnes habe dieser in den drei Jahren in der Bibelschule herausgefunden, dass er künftig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten wolle. Aus diesem Grund habe er letztlich das Lehramtsstudium aufgenommen.
Die Richter am LG Köln stuften das Studium des Sohnes des Versicherungsnehmers daher als Erststudium ein, mit der Konsequenz, dass ein "Mitversicherungsschutz" des Sohnes über die Privathaftpflichtversicherung des Vaters zu bejahen war. Daher verurteilte das LG Köln die Assekuranz zur Regulierung des bei dem Unfall mit der Straßenbahn entstandenen Schadens. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 03.12.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Privathaftpflichtversicherung, Versicherungsrecht

