Finanzen Vergleich

Anlageberater müssen Handelsblatt zeitnah lesen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Anlageberater verpflichtet, sich durch zeitnahes Studium von Publikationen der Wirtschaftspresse über aktuelle Entwicklungen der von ihnen vertriebenen Anlageprodukte zu informieren. Versäumen sie dies und verpassen eine Information, die letztlich zu einem Beratungsfehler führt, sind sie den betroffenen Kunden zum Schadenersatz verpflichtet. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 05.11.2009 - III ZR 302/08) hervor, mit der die Bundesrichter die ohnehin schon harte Rechtsprechung zur Haftung von Anlageberatern weiter verschärft haben.

Dem konkreten Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende November 1998 hatte das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einer Anlagegesellschaft das weitere Betreiben von Einlagegeschäften auf der Grundlage sogenannter stiller Gesellschaftsverträge verboten und die Rückabwicklung der Einlagegeschäfte angeordnet. Am 04.12.1998 veröffentlichte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hierüber eine Pressemitteilung, über die drei Tage später auch im Handelsblatt berichtet wurde. Der später beklagte Anlageberater bezog das Handelsblatt nicht und war demgemäß über die Untersagungsverfügung auch nicht informiert, als er am 10.12.1998 in einem Beratungsgespräch der Ehefrau des späteren Klägers eine Beteiligung an eben jener Anlagegesellschaft empfahl, deren Geschäft das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen drei Wochen zuvor untersagt hatte. Die beratene Ehefrau investierte daraufhin 100.000 DM in die Anlagegesellschaft. Knapp zweieinhalb Jahre später, im April 2001, wurde das Insolvenzverfahren über die Anlagegesellschaft eröffnet und die Geldanlage der Frau war letztlich verloren. Daraufhin verklagte der Ehemann den Anlageberater auf Schadenersatz wegen Falschberatung.

In letzter Instanz hat der BGH nun am 05.11.2009 einen Beratungsfehler des Anlageberaters bejaht, weil dieser im Beratungsgespräch nicht auf die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen hatte. Die Bundesrichter stellten fest, dass ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, verpflichtet sei, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen. Dazu gehöre auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, insbesondere in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, so die Richter. Zwar müsse der Berater nicht sämtliche Publikationsorgane vorhalten, er müsse jedoch gewährleisten, dass er über ausreichende Informationsquellen verfügt. Das Handelsblatt, das übrigens als einzige der zuvor genannten Publikationen über die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen berichtet hatte, gehört laut Feststellung des BGH aber in jedem Fall zur Pflichtlektüre von Anlageberatern. Denn es biete als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und breitem Informationsspektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige Nachrichten informiert zu werden, so die Richter am BGH.

Nun musste der BGH nur noch klären, in welchem Zeitraum eine solche Informationspflicht für Anlageberater besteht. Das war im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil zwischen der Veröffentlichung der Meldung im Handelsblatt (07.12.1998) und dem Beratungsfehler im Beratungsgespräch (10.12.2009) lediglich vier Tage lagen. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen - hier also spätestens am 09.12.1998 - eine Durchsicht des Handelsblatts geboten gewesen wäre. Denn gerade Finanzmärkte würden auf relevante Informationen unmittelbar reagieren, sodass der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukomme, so die Richter. Eine derart zeitnahe Durchsicht der Wirtschaftspresse bezeichneten die Richter im Übrigen auch nicht als unzumutbar, denn der Anlageberater müsse die jeweiligen Presseorgane schließlich nicht vollständig lesen, sondern diese lediglich auf für seine Produkte relevante Artikel durchsehen.

Letztlich wurde der Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rd. 61.000 EUR verurteilt - die Summe entspricht dem ursprünglichen Anlagebetrag umgerechnet in EUR zzgl. entgangenem anderweitig erzielbarem Gewinn. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 07.12.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Finanzen

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