Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aufgrund des Alterseinkünftegesetzes verfassungsgemäß
An der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetzes bestehen auch in Bezug auf die neu geregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken (FG Münster, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 1745/07 E).
Die Klägerin bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Finanzamt hatte diese in der Vergangenheit mit einem Ertragsanteil von 4 Prozent besteuert, im Streitjahr 2005 hingegen - wie von der entsprechenden Neuregelung aufgrund des Alterseinkünftegesetzes vorgesehen - die Besteuerung mit einem Anteil von 50 Prozent vorgenommen. Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils um das 12,5- fache gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, da die Erwerbsminderungsrente, die lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren bewilligt werde, nicht mit einer "normalen" Altersrente vergleichbar sei.
Das Finanzgericht (FG) folgte dem nicht. Der durch das Alterseinkünftegesetz geänderte § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) erfasse - dies bestätige die Gesetzesbegründung - alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, d.h. auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Das Gericht sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten. Es schloss sich hierzu der Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 26.11.2008 - X R 15/07) an. Auch erkannten die Richter in der seit 2005 deutlich erhöhten Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten keinen Grundrechtsverstoß. Die erhebliche steuerliche Mehrbelastung stelle keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Klägerin dar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei - so das Gericht - die vom Alterseinkünftegesetz vorgesehene Gleichbehandlung von "regulären" Alterseinkünften und Erwerbsminderungsrenten sogar folgerichtig und geboten. Der Senat hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 14.12.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern


