Steuerlicher Auskunftsaustausch mit Luxemburg
Am 11.12.2009 haben Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zum steuerlichen Auskunftsaustausch getroffen.
Mit der Änderung des aus dem Jahre 1958 stammenden Doppelbesteuerungsabkommens beider Länder sollen insbesondere die steuerlichen Auskunftsklauseln an das sog. OECD-Musterabkommen angepasst werden.
Das bedeutet im Einzelnen:
* Die für die Besteuerung relevanten Informationen müssen zugänglich sein. Dies gilt auch für Bankinformationen und für Informationen über Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten anderer intransparenter Rechtsträger.
* Die Informationen müssen auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zur Verfügung gestellt werden können.
Ein Ersuchen erfordert nicht, dass bereits ein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Erforderlich ist nur, dass ein Sachverhalt aufzuklären ist und dass die erbetenen Auskünfte und Unterlagen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sind. Das Protokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften. Es wird dann auf Steuerjahre bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden sein, die 2010 beginnen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 15.12.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

