Versicherungsrecht Vergleich

Landgericht Münster für Stufenvorgaben bei der Quotelung im Schadenfall

Mit der VVG-Reform wurde bekanntermaßen das Alles-oder-Nichts-Prinzip abgeschafft. Bei einem grob fahrlässigen Mitverschulden des Versicherten an einem Schadenereignis ist der Versicherer inzwischen berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen. Nun hat sich mit dem Landgericht Münster erstmalig ein Gericht für Stufen von 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent ausgesprochen, auf deren Grundlage dann die Quotelung im Einzelfall vorgenommen werden soll.

In dem Verfahren ging es um die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihren Kfz-Versicherer. Die Versicherte hatte mit ihrem PKW eine rote Ampel überfahren und einen Unfall verursacht. Bei der Schadenmeldung gegenüber ihrem Vollkaskoversicherer gab sie an, von der tiefstehenden Sonne geblendet worden zu sein und daher das Rotlicht nicht gesehen zu haben. Die Assekuranz bewertete das Verhalten der Versicherungsnehmerin als grob fahrlässig und übernahm den Schaden im Rahmen der Quotelungsregelung des § 81 Abs. 2 VVG nur zu 50 Prozent. Diese Leistungskürzung wollte die Versicherungsnehmerin nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Das Landgericht Münster hat sich der Rechtsauffassung der Assekuranz letztlich angeschlossen und die Klage abgewiesen (LG Münster, 20.08.2009 - 15 O 141/09). Das Missachten eines Rotlichts im Straßenverkehr stelle einen besonders gravierenden Pflichtverstoß dar, so die Richter. Jegliche Unachtsamkeit in diesem Bereich sei als besonders schwerwiegend anzusehen, wobei unerheblich sei, ob der Unfallverursacher einfach aus Unachtsamkeit das Rotlicht übersehen hat oder aufgrund der Blendung durch die Sonne bei unsicherer Lichtzeichenregelung unvorsichtig in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. In jedem Falle liegt nach Überzeugung der Richter grobe Fahrlässigkeit vor. In diesem Falle sei der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG zur Kürzung seiner Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis berechtigt. Das LG Münster kam zu der Auffassung, dass bei einem Rotlichtverstoß eine Leistungskürzung von 50 % mindestens gerechtfertigt sei. Einen höheren Anteil müsse ein Versicherer bei einem Rotlichtverstoß "unter keinen Umständen" zahlen, so die Richter. Letztlich hatte die klagende Versicherungsnehmerin also noch Glück im Unglück, denn ihre Assekuranz hätte evtl. auch noch einen höheren Abzug vornehmen dürfen.

Soweit so gut. Das LG Münster hat in seiner Entscheidung allerdings auch in allgemeinerer Form zur Quotenregelung des § 81 Abs. 2 VVG Stellung genommen. Vor den Zeiten der VVG-Reform galt das altbekannte Alles-oder-Nichts-Prinzip, d.h. der Versicherer musste entweder ganz oder gar nicht leisten. Dieses einfache Prinzip ist zum 01.01.2008 durch die Möglichkeit der verschuldensabhängigen Quotelung bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers abgelöst worden. Welches konkrete Verhalten welche Schwere des Verschuldens und damit welche Quotelung nach sich zieht, hat der Gesetzgeber natürlich nicht fest geregelt. Dies kann letztlich also nur durch die Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt werden.

Die Richter am LG Münster haben im Rahmen ihrer Entscheidung hierzu festgestellt, dass es bei der Festlegung der Quotelung keine starren Vorgaben geben dürfe (z.B.: Rotlichtverstoß = generell Leistungskürzung um 50 Prozent ). Vielmehr sei ohne starre Vorgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Um aber zu vermeiden, dass es künftig in unterschiedlichen Entscheidungen zu einem zu großen Auseinanderklaffen bei vergleichbaren Verschuldensgraden des Versicherungsnehmers komme, machten die Richter den Vorschlag, feste Quotenstufen von 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent einzuführen und innerhalb dieser Stufen dann jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Quote nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen. Inwieweit diese durchaus sinnvoll erscheinende Empfehlung in der Praxis von Versicherern bzw. anderen Gerichten aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 17.12.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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