Betriebliche Weihnachtsgeschenke

Bei der Abgabe von Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde sind die steuerlichen Auswirkungen zu beachten.

Macht der Arbeitgeber Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten an seine Arbeitnehmer , so bleiben diese bis zu einem Wert der Zuwendung von 40 EUR auf Seiten des Arbeitnehmers steuerfrei. Liegt der Wert allerdings über dieser Grenze, muss die gesamte Zuwendung versteuert werden. Zu den Geschenken gehören z.B. Gelegenheitsgeschenke, die üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden; so zum Beispiel zu Weihnachten, aber auch zu Geburtstag, Hochzeit, Silberhochzeit usw. Sofern sich mehrere Gelegenheiten im Jahr bieten, kann der Betrag von 40 EUR auch mehrfach in dem Jahr ausgeschöpft werden. Es ist allerdings bei dieser Regelung zu beachten, dass Geldgeschenke stets steuerpflichtig sind.

Auf Seiten des Unternehmers können Geschenke an die eigenen Angestellten immer als Betriebsausgaben abgesetzt werden und zwar unabhängig von ihrem Wert und der evtl. Versteuerung beim Arbeitnehmer. Geschenke an andere Personen sind hingegen, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgen, grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu einem Gesamtwert von 35 EUR pro Jahr und Empfänger. Das sind z.B. kleinere Werbegeschenke, aber auch der zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel als nette Geste für die gute Zusammenarbeit zugewendete Wein, Sekt, Präsentkorb, Kalender etc. Wird der Betrag von 35 EUR auch nur um einen Cent überschritten, so scheidet der Betriebsausgabenabzug vom ersten Euro an aus.

Für den schenkenden Unternehmer gibt es die Möglichkeit, die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Hierdurch wird das "Problem" der Besteuerung des Geschenkes beim Empfänger gelöst. Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben nämlich bei der Ermittlung der Einkünfte des Beschenkten außer Ansatz. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 21.12.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern | Stichworte: Geldgeschenke

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