Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
Mit Schreiben vom 21.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10010 - nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Frage Stellung, wann eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers eine Auswärtstätigkeit begründet und wann hierin eine regelmäßige Arbeitsstätte zu sehen ist.
Diese Frage ist für die Beurteilung wichtig, ob "lediglich" die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder vielmehr Reisekostengrundsätze in Bezug auf eine Auswärtstätigkeit anzuwenden sind. Mit dem BMF-Schreiben nimmt die Finanzverwaltung Bezug auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 10.07.2008 (VI R 21/07) und 09.07.2009 (VI R 21/08). In den Urteilen vertritt das Gericht die Ansicht, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. Einkommensteuergesetzes darstellt. Die Vorschriften zur Entfernungspauschale kämen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
Das BMF legt nunmehr in seinem Schreiben fest, dass betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer sind, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit. Etwas anderes soll gelten, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses
* dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen oder
* mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt wird.
In diesen Fällen geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte beim Entleiher aus. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 06.01.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

