Änderungen bei der Altersteilzeit 2010

Altersteilzeit bedeutet den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch eine Reduzierung der Arbeitszeit oder die vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit. Der Staat bietet Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den Fall an, dass die durch die Altersteilzeit frei gewordene Stelle durch einen jüngeren Arbeitnehmer ersetzt wird.

Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens 1.080 Tage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sein, also nicht geringfügig beschäftigt sein. Geringfügig ist eine Beschäftigung dann, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich und das Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro monatlich beträgt.

Bei flexiblen Arbeitszeiten ist es ausreichend, wenn die Arbeitszeitreduzierung im Durchschnitt von bis zu drei Jahren bzw. im Falle einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren bzw. bis zu zehn Jahren diese Grenzen einhält. Das Arbeitsentgelt sowie die gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen müssen aber trotz einer unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung kontinuierlich gezahlt werden.

Tarif- oder Betriebsvereinbarung

Der Kompromiss muss durch Betriebsvereinbarungen ausgefüllt werden, die Arbeitnehmern weiterhin einen individuellen Anspruch auf Altersteilzeit geben. Dafür müssen die Betroffenen allerdings mindestens zwölf Jahre lang ihrem Betrieb angehören. Die Altersteilzeit setzt danach mit 61 Jahren ein und dauert maximal vier Jahre. Besonders belastete Arbeitnehmer können künftig mit 57 Jahren in eine bis zu sechs Jahre dauernde Altersteilzeitarbeit gehen.

Altersteilzeit ist dabei weiterhin im Regelfall als Blockmodell vorgesehen. Die Betroffenen arbeiten also nach ihrer Altersteilzeitvereinbarung z. B. zunächst zwei Jahre weiterhin voll. Das ist die so genannte aktive Phase der Altersteilzeit. Danach schließt sich die genauso lange passive Phase der Altersteilzeit an. In dieser Zeit bleibt das sozialversicherte Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich bestehen – allerdings ohne Arbeit. Das Entgelt bleibt über den kompletten Zeitraum gleich.

Das Teilzeiteinkommen, auf das die Betroffenen eigentlich nur dann Anspruch haben, wenn sie in einer der beiden Phasen der Altersteilzeit arbeiten, wird nach dem Metalltarifvertrag auf 82 bis 89 % der früheren Nettobezüge erhöht.

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Autor: insurance1 agency | 02.02.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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