Wohngebäudeversicherung: Versicherer zeigen sich bei Sturmschäden kulant

Eine Spur der Verwüstung zog in der vergangenen Woche der Sturm "Xynthia" durch Deutschland. Entwurzelte Bäume, abgebrochene Äste, heruntergefallene Dachziegel, zerbeulte Autos und beschädigte Hausfassaden waren die Folgen. Viele Betroffene wissen dabei nicht, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt. Schätzungen zufolge wird das Orkantief "Xynthia" die Assekuranzen in Deutschland bis zu eine Milliarde Euro kosten. Das genaue Ausmaß der Verwüstung ist allerdings noch nicht bekannt. Diese Zahl macht den Sturm vergleichbar mit dem Orkan "Emma" vor zwei Jahren, liegt damit jedoch unter den mit 2,3 Milliarden Euro bezifferten Schäden von "Kyrill".

Besonders wichtig ist, dass sich Betroffene möglichst schnell mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen und entstandene Schäden melden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungsgesellschaft (GDV) verspricht eine schnelle und unbürokratische Hilfe. Auf Wunsch können zudem Kontakte zu Handwerkern hergestellt werden. Die meisten Schäden an Häusern und Autos sind versichert, denn ab Windstärke acht kommen die Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherung für sturmbedingte Schäden auf. Damit zeigen sich die Versicherer zur Freude der Betroffenen sehr kulant. Denn von einem Sturm wird im Allgemeinen erst ab Windstärke neun gesprochen.

Viele der durch "Xynthia" entstandenen Schäden, wie beispielsweise Gebäudeschäden durch abgebrochene Äste, übernimmt die Wohngebäudeversicherung. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das Risiko Sturm im Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Sturmbedingte Schäden an der Wohnungseinrichtung werden hingegen von der Hausratversicherung übernommen, was auch Folgeschäden, die beispielsweise durch eine Dachabdeckung entstanden sind, beinhaltet.

Von dem Sturm können jedoch nicht nur Häuser und deren Einrichtungen betroffen sein, sondern auch Fahrzeuge. Solche Schäden sind durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Diese ersetzt nicht nur direkt durch den Sturm verursachte Schäden am Fahrzeug, sondern auch Schäden, die durch umher fliegende Gegenstände entstanden sind. Besonders wichtig ist für Betroffene, dass Vollkaskoversicherten kein Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entsteht. Denn für Sturmschäden gilt, dass sie als Teilkaskoschäden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung beseitigt werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 09.03.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Haftpflicht / Heim / Recht, Wohngebäudeversicherung

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