Berufsunfähigkeitsversicherung: Was sich durch das neue Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) geändert hat

Seit dem 01.01.2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz. Wie nicht anders zu erwarten hat dieses nicht unerhebliche Auswirkungen auch auf die Berufsunfähigkeits-(Zusatz-) Versicherung. Augenfällig ist als erstes, dass das VVG-2008 mit den §§ 172 bis 177 erstmalig eigene Regelungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung als Sparte aufstellt, da diese Sparte vor 100 Jahren bei Verfassung des Vorgängergesetzes noch nicht existierte. Im Sinne einer Klarstellung legt § 172 Absatz 2 fest, was versicherungsrechtlich unter Berufsunfähigkeit zu verstehen ist:

„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Berufsbild ist zu konkretisieren

Entscheidend ist hier der aus der BU-Rechtsprechung bekannte Hinweis auf die konkrete Ausgestaltung des Berufsbildes. Es reicht also nicht in etwaigen berufskundlichen Blättern festzustellen wie das Tätigkeitsbild einer Friseurin, eines Maurers oder eines Versicherungsmaklers beschaffen sein kann. Entscheidend ist und bleibt die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall. Neu ist der Hinweis auf den „mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall“. Auch wenn normgerechte Altersbeschwerden damit nicht erfasst sind, stellt sich in der Praxis die Frage nach der Abgrenzung von normgerechten und nicht altersentsprechendem Kräfteverfall. Eine echte Änderung in der Regulierungspraxis ist aus dieser Regelung jedoch nicht abzuleiten.

Nachweispflicht bleibt bestehen

Keine relevante Änderung für die Regulierungspraxis dürfte auch aus dem Wegfall des Hinweises auf ärztlichen Nachweis der Berufsunfähigkeit gegenüber der bisherigen Verbandsempfehlung resultieren. Auch zukünftig wird das Erfordernis eines medizinischen Nachweises des Leistungsfalles grundlegend sein. Wenn der Gesetzgeber von „auf Dauer“ spricht, kann nach ständiger Rechtssprechung ein Zeitraum von voraussichtlich mindestens drei Jahren angenommen werden. In Absatz 3 wird geregelt, dass abweichend auch eine abstrakte Verweisung mit dem Versicherungsnehmer vereinbart werden dürfe.

Leistungsbefristungen stark eingeschränkt

Im neuen VVG ist zum Vorteil der Versicherten eindeutig geregelt, dass nach § 173 VVG-2008 höchstens ein zeitlich befristetes Anerkenntnis zulässig ist und dieses bis zum Ablauf der Frist bindend ist. Damit wird implizit ausgesagt, dass eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit während dieser Frist ausgeschlossen ist. In der Vergangenheit hatten sich viele Versicherer die Option offen gelassen, teilweise ohne Begrenzung zeitlich befristete Anerkenntnisse auszusprechen und so der versicherten Person stets den Nachweis der (weiterhin) bestehenden Berufsunfähigkeit aufzubürden. Das neue Gesetz ermöglicht höchstens noch einmal eine entsprechende Beweislastumkehr. Seit 2009 gilt dies entsprechend auch für Altverträge, die bisher mehr als ein zeitlich befristetes Anerkenntnis vorgesehen haben können und dies bei der jeweiligen Prämienfindung verständlicherweise berücksichtigt haben dürften. Wichtig ist, dass zeitlich befristete Anerkenntnisse anders als in der bisherigen Rechtspraxis nicht mehr zu begründen sind, wenngleich eine solche Begründung sicher im Sinne der Versicherten empfehlenswert wäre. § 174 VVG-2008 regelt, dass bei Beendigung der Leistungspflicht, vertragliche Leistungen noch bis mindestens drei Monate danach vom Versicherer weiter zu leisten sind.

Regelungen für Gewerbetreibende im Gesetz nicht konkretisiert

Obwohl das neue VVG das Thema Umorganisation bei Selbständigen und Freiberuflern nicht ausdrücklich behandelt, besteht unter Experten Einigkeit darin, dass eine solche auch weiterhin gefordert werden könne. Daher wird man hier auch weiter auf Rechtspraxis, Rechtsprechung und spezielle Regelungen der einzelnen Versicherer abstellen müssen. Im Zusammenhang mit dem Thema Umorganisation ist auch ein Hinweis auf das Urteil des OLG Köln vom 14.06.2007 (VersR 2008, 107) sinnvoll. Hier wurde geklärt, dass Selbständige verpflichtet sein können, betriebswirtschaftliche Unterlagen über wirtschaftliche Situation und erzieltes Einkommen in den zuvor liegenden Jahren zur Verfügung zu stellen. Oft gibt es nämlich gerade deshalb Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherten, da Kunden sich oft auf ihre informationelle Selbstbestimmung zurückziehen und eine abschließende Fallbewertung sich dadurch vielfach verzögert.

Meldefrist überdauert den Todesfall

Umfangreiche Änderungen haben sich durch das VVG im Rahmen des Antragsprozesses ergeben. Einige davon wurden bereits in vorhergehenden Artikeln dieser Serie besprochen. Auf andere (speziell Antrags- und Invitatiomodell, Beratungsdokumentation und andere vorvertragliche Pflichten) soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Abschließend ist noch auf den Wegfall der bisher geltenden 6-Monats-Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung hinzuweisen. Diese ist im Zusammenhang mit dem neu gestalteten § 171 VVG-2008 gänzlich fortgefallen. Eine Meldung hat nur noch bei Tod binnen von drei Tagen zu erfolgen, weitere Anzeigepflichten für die Lebensversicherung sind nicht mehr gegeben, für die reine Berufsunfähigkeitsversicherung sind im neuen VVG keine etwaigen Meldefristen vorgesehen. Einer rückwirkenden Leistung ab Eintritt des (dokumentierten) Versicherungsfalles steht demnach nichts mehr entgegen.

Autor: insurance1 agency | 31.03.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

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