Berufsunfähigkeitsversicherung: Schweigepflichtsentbindung
Neue Datenschutzrechte stärken den Verbraucher
Bisher war es üblich, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur abgeschlossen werden konnte, wenn der Kunde im Rahmen der Antragsstellung eine umfassende Schweigepflichtsentbindung unterschrieben hat. Im Herbst 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Versicherer verpflichtet sind, den Kunden Alternativen dazu zu bieten. So kann ein Kunde etwa entscheiden, sein Einverständnis nur von Fall zu Fall zu geben.
Verbesserte Verbraucherrechte sind ein zweischneidiges Schwert
Der Versicherer kann dann nicht mehr ohne vorherige Bewilligung pauschal behandelnde Ärzte anfragen, um so gegebenenfalls an Daten zum Gesundheitszustand zu kommen, die ihn eigentlich nichts angehen, da im Antrag versäumt wurde, danach zu fragen oder aber die der Kunde vorsätzlich bzw. vergessen hat anzugeben.
Versichertengemeinschaft kann geschädigt werden
Wenn Versicherte ihre Einwilligung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten sehr restriktiv handhaben, also nur solche einsehbar machen, die für die konkrete Beurteilung des Leistungsfalls und des zu versicherten Risikos erforderlich sind, hat dies für Versicherer zur Folge, dass das Aufdecken von Verstößen gegen vorvertragliche Obliegenheiten unverhältnismäßig erschwert wird. Dies mag dem Einzelnen durchaus dienlich sein, der Versichertengemeinschaft als Ganzem aber eher schaden als nützen.
Es ist jedoch festzuhalten, dass kein Versicherer eine Leistung deshalb ablehnen darf, weil ein Kunde eine generelle Schweigepflichtsentbindung verweigert hat.
Autor: insurance1 agency | 06.04.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

