Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Bestehen einer Kapitallebensversicherung

Lebensversicherungen, die dem Versicherungsnehmer nach Ablauf der Versicherungsdauer die Wahlmöglichkeit zwischen einer monatlichen Rentenleistung oder einer einmaligen Kapitalauszahlung bieten, sind weit verbreitet. Für Kunden ist diese Flexibilität sicherlich sehr angenehm. Doch eine solche Wahlmöglichkeit kann auch Nachteile haben, wie eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt.

Danach muss eine Kapitallebensversicherung immer als Vermögenswert zur Bestreitung eines gerichtlichen Verfahrens eingesetzt werden, bevor Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (OLG Brandenburg, 01.12.2009 - 9 WF 396/09).

Das OLG Brandenburg hatte im Rahmen einer familienrechtlichen Streitigkeit u.a. über den Antrag einer der Parteien auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (OLG Brandenburg, 01.12.2009 - 9 WF 396/09). Die Crux war, dass die Antragstellerin über eine Kapitallebensversicherung verfügte und das Gericht insoweit prüfen musste, ob das durch einen Rückkauf dieser Versicherung zu realisierende Vermögen zur Prozessführung hätte eingesetzt werden müssen.

Denn: Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn ein Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (außerdem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten). Insoweit ist bei der Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe vom Gericht immer zu prüfen, ob der Antragsteller über entsprechende Vermögenswerte verfügt, die ihm eine Prozessführung aus eigenen Mitteln ermöglichen. Denn solche Vermögenswerte müssen immer eingesetzt werden, soweit dies zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann u.a. dann vorliegen, wenn eine Veräußerung von Vermögenswerten erforderlich ist, diese aber wirtschaftlich unvertretbar ist.

Im vorliegenden Fall hätte die Antragstellerin den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündigen müssen. In diesem Fall hätte sie vom Versicherer 26.000 EUR (Rückkaufswert) erhalten. Die mit einer solchen vorzeitigen Kündigung versehenen wirtschaftlichen Einbußen der Versicherungsnehmerin hielt das OLG Brandenburg für hinnehmbar - derartige wirtschaftliche Nachteile lägen immer in der Risikosphäre eines Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe. Eine Unzumutbarkeit wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit, die Kapitallebensversicherung zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, bestand nach Ansicht der Richter also nicht.

Damit blieb die Frage, ob der Einsatz der Kapitallebensversicherung aus sonstigem Grund unzumutbar war. Das kann z.B. immer dann der Fall sein, wenn ein Versicherter aller Voraussicht nach zwingend auf die vorhandenen Versorgungen zur Absicherung im Alter angewiesen ist. Im vorliegenden Fall habe die Versicherungsnehmerin durch die im Vertrag vereinbarte Möglichkeit der einmaligen Kapitalauszahlung zum Ausdruck gebracht, dass es ihr bei diesem Lebensversicherungsvertrag nicht primär um die Altersvorsorge sondern vielmehr um Kapitalbildung gegangen sei, so die Richter am OLG Brandenburg. Außerdem hätte die Versicherungsnehmerin für die Finanzierung des familiengerichtlichen Verfahrens nur einen geringen Teil des Rückkaufswertes der Lebensversicherung aufwenden müssen, der immerhin 26.000 EUR betrug, so die Richter weiter.

Letztlich sei es nicht Aufgabe der Allgemeinheit - die Prozesskostenhilfe wird über Steuergelder finanziert - den Aufbau oder Erhalt von Vermögen mitzufinanzieren, daher habe der Antragstellerin im konkreten Verfahren kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zugebilligt werden können. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 26.04.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Kapitallebensversicherung, Private Altersvorsorge

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