Mehr Geld aus Lebensversicherungen für enterbte Angehörige

Enterbte Angehörige können aus Lebensversicherungsverträgen ihrer Erblasser künftig einen höheren Pflichtteil als bislang erwarten - denn die Höhe des Pflichtteils bemisst sich künftig an dem Verkehrswert, den der Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte, in der Regel also am Rückkaufswert. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom gestrigen Tag hervor (BGH, 28.04.2010 - ZR 73/08 u. IV ZR 239/08).

Auch wer von einem Erblasser enterbt wurde, geht nach dem deutschen Erbrecht nicht leer aus. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das sogenannte Pflichtteilsrecht verankert, welches Angehörigen eines Erblassers eine Mindestteilhabe am Nachlass garantiert. Der Pflichtteil eines enterbten Angehörigen beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Zu einem Nachlass können neben sonstigen Vermögenswerten (Immobilien, Aktiendepots, Sparkonten etc.) auch Lebensversicherungsverträge gehören. Auch wenn in Lebensversicherungsverträgen andere Begünstigte eingetragen sind, der Erblasser die Todesfallleistung also quasi vor seinem Tod "verschenkt" hat, müssen die Werte von Lebensversicherungsverträgen bei der Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich einbezogen werden - auch das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2325 Abs. 1 BGB).

Bislang haben deutsche Gerichte in entsprechenden erbrechtlichen Streitigkeiten bei der Pflichtteilsberechnung den Wert einer Lebensversicherung regelmäßig aus der Summe der vom Versicherten bis zu seinem Tod gezahlten Beiträge ermittelt - begründet wurde diese Rechtsauffassung bereits vor 80 Jahren vom damaligen Reichsgericht. In jüngster Zeit gab es auch einige Entscheidungen, die bei der Pflichtteilsberechnung auf die Versicherungssumme abstellten; da diese naturgemäß höher als die Summe der Versicherungsbeiträge ist, eine für enterbte Angehörige sehr günstige Rechtsauffassung. Der BGH hat nun eine Art Mittelweg gewählt und entschieden, dass für den Wert eines Lebensversicherungsvertrages der sogenannte Verkehrswert zugrunde zu legen ist - das ist in der Regel der Rückkaufswert des Vertrages.

Ob diese neue Rechtsprechung einen enterbten Angehörigen besser oder schlechter stellt, hängt letztlich davon ab, wie lange ein Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestanden hat - denn ab einer gewissen Laufzeit übersteigt der Rückkaufswert die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge. Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf alle bereits anhängigen und künftigen Klagen, in denen es um Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Hinterbliebener geht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 29.04.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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