Private Krankenversicherung: Tarifvielfalt erschwert Beratung bei Wechselwunsch

In der Realität ist das Recht der privat Krankenversicherten, den Versicherer zu wechseln, nur schwer zu realisieren. Aber auch die Suche nach einem günstigeren Tarif wird den Meisten nicht ohne Hilfe eines Vermittlers gelingen. Für den Makler ist dies in der Regel ein Verlustgeschäft, trotzdem ist er zur Beratung seiner Bestandskunden verpflichtet. Beratung gegen ein zusätzliches Erfolgshonorar ist dagegen riskant.

Wer in der privaten Krankenversicherung vollversichert ist, kann mittlerweile in engen Grenzen den Versicherer wechseln. Da dabei aber die Alterungsrückstellungen nur in Höhe des Basistarifs mitgenommen werden können, ist es für die Versicherten meist besser, auf einen günstigeren Paralleltarif des gleichen Unternehmen umzusteigen, um so Prämienerhöhungen abmildern zu können. Dies ist aber auch nicht so einfach, wie ein Beitrag von Uwe Schmidt-Kasparek in der Zeitschrift "Versicherungsmagazin" (Heft 4/2010, S. 30 - 33) zeigt. So gibt es bereits mindestens einen Versicherer, der einen derartigen Umstieg mit einem Strafzuschlag belegt, um so den Wechsel und damit den Verlust von Prämieneinnahmen zu verhindern.

Die meisten Kunden dürften damit überfordert sein, den für sie optimalen Tarif aus der Vielzahl der Angebote herauszufinden und die Versicherer haben wenig Interesse daran, dabei behilflich zu sein - deshalb ist es sinnvoll, einen unabhängigen Berater hinzuzuziehen. Dabei sind die Makler grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre aktive Mandantschaft umfassend zu beraten und aufzuklären, beispielsweise darüber, unter welchen Bedingungen sie bis zum Alter von 55 Jahren in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können. Wenn sie dies unterlassen, laufen sie Gefahr, später zum Schadenersatz herangezogen zu werden, auch wenn sie sich mit dieser Pflichterfüllung möglicherweise selbst schaden, weil sie einen Kunden oder - beim Wechsel in einen günstigeren Tarif - Bestandsprovisionen verlieren.

Es ist selbst unter Versicherungsberatern umstritten, ob es den Maklern erlaubt ist, hier gegen ein Erfolgshonorar tätig zu werden. Grundsätzlich dürfen nur zugelassene Versicherungsberater gegen Honorar beraten, diese lehnen ein Erfolgshonorar aber grundsätzlich ab. Wenn ein Makler eine derartige Vereinbarung mit dem Kunden ungeschickt formuliert und außerdem noch Geld vom Versicherer bekommt, läuft er Gefahr, dass dies als Umgehung der gegenüber Privatkunden verbotenen Honorarberatung ausgelegt wird. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 10.05.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

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