Versicherungen: Folgen des Vulkanausbruchs - wer zahlt bei Ertragsausfall?
Nach dem Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull in Island stellt sich für viele Betroffene jetzt die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufkommt. Denn ein Vulkanausbruch kann zahlreiche Schäden verursachen. So hatten Fluglinien und Airportbetreiber zahlreiche ausgefallene Flüge zu beklagen und Produktionsunternehmen mussten wegen fehlender Lieferungen ihre Arbeit unterbrechen.
Auch in Deutschland ist der Luftraum aufgrund der über Europa ziehenden Aschewolke mehrere Tage gesperrt gewesen, wodurch rund 100.000 Flüge ausgefallen sind. Fluglinien und Airportbetreibern sind dadurch ersten Schätzungen zufolge Schäden in Höhe von mehr als 2 Mrd. EUR entstanden. Das berichten Tanja Trockenbroch und Volker Mockenhaupt in einem Beitrag in der Fachzeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 10/2010, S. 710 - 711).
Für die Betroffenen ist dabei häufig unklar, welche Versicherung für die Schäden aufkommt. Am ehesten kommt in einem solchen Fall ein möglicher Ersatzanspruch aus einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung (BU-Versicherung) infrage. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Ertragsausfallversicherung. Interessant ist in diesem Fall die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBU-Versicherung). Gemäß § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen 2008 des GDV ersetzt sie im Schadenfall den Ertragsausfallschaden. Dieser beinhaltet sowohl den entgangenen Betriebsgewinn, als auch die fortlaufenden Kosten im Betrieb. Damit die FBU-Versicherung zum Tragen kommt, müssten durch die Vulkanasche allerdings Schäden an Industrieanlagen, Maschinen o.ä. entstanden sein, was bei den durch das Flugverbot entstandenen Schäden jedoch nicht der Fall war. Sie entstanden vielmehr infolge von Flugausfällen oder Verspätungen. Insoweit handelt es sich hier - ähnlich wie bei den schweren Schneefällen des vergangenen Winters, die ebenfalls den Flugverkehr zeitweise zum Erliegen brachten - um höhere Gewalt, die einen Leistungsanspruch ausschließt.
Auch produzierenden Unternehmen sind zahlreiche Schäden entstanden. Durch fehlende Zulieferungen entstanden u.a. sogenannte Wechselwirkungsschäden. Aufgrund der Unterbrechung der Produktionskette an einer Stelle im Unternehmen, standen auch andere Bereiche still. Generell würde hier ebenfalls ein Versicherungsschutz durch die FBU-Versicherung bestehen. Doch auch hier wäre ein vorheriger Sachsubstanzschaden Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, der durch die Folgen des Vulkansausbruchs und die Aschewolke letztlich nicht gegeben war. Erstrebenswert wäre für Versicherungsnehmer insoweit ein Ansatz, der diese auch vor den wirtschaftlichen Folgen eines Ausfalls von Zulieferbetrieben schützt. Denn viele Produktionsunternehmen haben aufgrund der heutigen Herstellungsverfahren (u.a. just-in-time- oder just-in-sequence-Fertigung) enorme Schäden durch den Vulkanausbruch erlitten. In Abhängigkeit von ihren Zulieferern mussten sie ihre Produktionen unterbrechen, dadurch entstanden sogenannte Rückwirkungsschäden.
Ein vorhergehender Sachschaden sollte aus Kundensicht also möglichst nicht Voraussetzung für das Eintreten des Versicherungsschutzes einer Ertragsausfallversicherung sein. Einige neuere Versicherungsprodukte greifen diesen Aspekt bereits auf. Gegenstand sind dabei Ertragsausfallschäden, die durch das Ausbleiben von Zulieferungen entstanden sind. Eine alternative Beschaffung der benötigten Güter bei einem anderen Zulieferer ist darin ebenfalls enthalten. Wegen der sehr hohen Beitragssätze konnte sich diese Versicherungsform in der Praxis bisher jedoch nicht durchsetzen. Dennoch handelt es sich bei dieser neuen Variante um eine innovative Produktidee, welche es in Zukunft weiter auszubauen gilt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 08.06.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

