Gastronomieversicherung: Schutzgelderpressung muss gemeldet werden

Schutzgelderpressungen im Gastronomiebereich werden selten publik. Zumindest seinen Versicherer sollte ein betroffener Gastwirt aber über die Bedrohungslage informieren - ansonsten muss die Assekuranz im Schadenfall nicht leisten. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09).

Dem Revisionsverfahren vor dem BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und frühere Inhaber einer Gaststätte in Hamburg hatte im Jahr 2005 bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Gastronomieversicherung abgeschlossen, deren Versicherungsschutz auch Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub umfasste. Im Spätsommer des Jahres 2006 erhielt er erstmals mehrere anonyme Telefonanrufe, in denen er darauf hingewiesen wurde, dass "immer etwas passieren" könne, der Gastwirt sich dagegen aber durch Zahlung von monatlich 750 EUR schützen könne. Ein klarer Fall von Schutzgelderpressung, dem der Gastronom aber keine weitere Beachtung schenkte. Im März 2007 wurde dann erstmalig in die Gaststätte eingebrochen. Dabei wurden Bargeld und technische Geräte gestohlen. Der Gastwirt meldete den Einbruch bei seinem Versicherer, welcher den Schaden im Rahmen des Versicherungsvertrages regulierte. Den vorangegangenen Erpressungsversuch verschwieg der Gastronom dabei.

Kurze Zeit nach dem Einbruch meldete sich der anonyme Erpresser wieder, erneuerte seine Forderung und verwies dabei ausdrücklich auf den vorangegangenen Einbruch - erneut ging der Gastwirt nicht auf die Forderung ein. Das hatte Folgen: Drei Monate später erfolgte ein weiterer Einbruch, bei dem dieses Mal nicht nur Geld und technische Geräte gestohlen wurden, sondern zudem ein Großteil der Einrichtung der Gaststätte zerstört wurde. Dadurch entstand ein Gesamtschaden von rd. 150.000 EUR. Bei der Schadenmeldung gegenüber dem Versicherer erwähnte der Gastwirt erstmalig die vorangegangenen Erpressungsversuche, woraufhin die Assekuranz den Versicherungsvertrag sofort kündigte und die Regulierung des Schadens verweigerte. Das Argument: Bei der erfolgten Schutzgelderpressung handele es sich um eine sogenannte Gefahrerhöhung, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer bereits im März 2007 hätte anzeigen müssen.

Daraufhin machte der Gastronom seine Forderung auf Erstattung des Schadens durch seinen Gastronomieversicherer vor Gericht geltend, scheiterte jedoch in allen Instanzen, zuletzt nun im Revisionsverfahren vor dem BGH.

Die obersten Bundesrichter teilten die Rechtsauffassung des Versicherungsunternehmens: Spätestens nach dem ersten Einbruch im März 2007 sei dem Gastwirt klar gewesen, dass die Schutzgelderpressung ernst war. Ab diesem Zeitpunkt habe er damit rechnen müssen, dass es - sofern er der Schutzgeldforderung nicht nachkam - weitere Einbrüche geben könnte, das Risiko weiterer Schäden also deutlich erhöht war. Bei einer solchen Risikoerhöhung handele es sich, so die Richter, um eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 27 VVG a.F., die der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich melden muss. Anderenfalls sei der Versicherer von seiner Leistungspflicht nach § 28 Abs. 1 VVG a.F. frei. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Gastwirt selbst kaum etwas tun könne, um das Risiko durch die kriminelle Drohung abzuwenden, so die Richter - denn die Meldepflicht des § 27 Abs. 2 VVG a.F. bestimme sich "allein anhand objektiver Umstände".

Hinweis: Im konkreten Fall waren noch die Vorschriften des "alten" VVG vor Inkrafttreten der VVG-Reform anzuwenden. Durch die Reform wurde das sogenannte "Alles-oder-nichts-Prinzip" abgeschafft, d.h. der Versicherer ist bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nicht mehr leistungsfrei, aber berechtigt, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen" (vgl. § 26 Abs. 1 u. 2 VVG). Lediglich bei Vorsatz besteht weiterhin eine vollständige Leistungsfreiheit. Im vorliegenden Fall wäre die Entscheidung auch nach neuem Recht wohl genauso ergangen, denn die Gefahrerhöhung war dem Versicherten spätestens nach dem ersten Einbruch und der erneuten Schutzgeldforderung im März 2007 bekannt; die Nichtanzeige gegenüber dem Versicherer wäre daher wohl als vorsätzlich einzustufen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 21.06.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

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