Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen, die dem nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar (BFH, Urteil vom 15.04.10 - VI R 51/09).
Die Kläger, ein Ehepaar, hatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten des Wohnstifts in Höhe von rund 51.000 EUR in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen "aG"), war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen, gekürzt um eine sogenannte Hauhaltsersparnis, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Kosten der Ehefrau erkannte das Finanzamt nicht an. Nach erfolglosem Einspruch und Klage unterlagen die Kläger auch mit ihrer Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Außergewöhnliche Belastungen sind laut Gesetz gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Diese werden von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze (Mindestbetrag) überschritten wird.
Nach Ansicht des BFH erwachsen Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt ist, begründe noch keine unausweichliche Zwangslage. In dieser Beurteilung sei auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie regelt, zu sehen.
Auch die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wurde von den Richtern nicht beanstandet. Denn ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten im Heim um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den durch die Haushaltsauflösung ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht und vom BFH mit 7.680 EUR jährlich angesetzt wurde, zu kürzen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 29.06.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

