Sozialgerichtsbarkeit zuständig bei Klagen einer PKV gegen einen gesetzlichen Unfallversicherer
Vor welchem Gericht - Sozialgericht oder Zivilgericht - ein privater Krankenversicherer einen Erstattungsanspruch gegen eine gesetzliche Unfallversicherung geltend machen muss, damit hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe auseinanderzusetzen. Das Ergebnis: Der Rechtsweg richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, hier ist also die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Der Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 14.9.2010 - 12 W 59/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein privat krankenversicherter Mann hatte im Jahr 2006 in Italien einen Arbeitsunfall erlitten. Nach einer Erstbehandlung vorort war er zur weiteren Behandlung nach Deutschland überführt worden. Sein PKV-Versicherer hatte zunächst die Behandlungskosten übernommen, um sich die Kosten im weiteren Verlauf vom zuständigen gesetzlichen Unfallversicherer erstatten zu lassen. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger stellte sich jedoch quer, sodass die Angelegenheit vor Gericht landete. Die PKV klagte seinen Erstattungsanspruch zunächst vor dem Landgericht Stuttgart ein. Dem rechtlichen Hinweis des LG Stuttgart, dass für die Sache die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei, schloss sich der PKV-Versicherer an, der beklagte gesetzliche Unfallversicherungsträger wollte dies aber nicht akzeptieren. Nach einigem Hin und Her landete die Angelegenheit nun schließlich beim OLG Karlsruhe.
Die Richter am OLG folgten indes der Rechtsauffassung ihrer Kollegen am LG Stuttgart und vertraten die Ansicht, dass in diesem Fall die Sozialgerichtsbarkeit und nicht der Zivilrechtsweg zuständig sei. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richte sich, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, so das OLG Karlsruhe. Im konkreten Fall ging es darum, dass der PKV-Versicherer seinen Erstattungsanspruch gegen den gesetzlichen Unfallversicherer daraus ableitete, dass sein Versicherungsnehmer gegen den Unfallversicherer Anspruch auf Leistungen nach einem Arbeitsunfall gehabt hätte; dieser - grundsätzlich auf eine Sachleistung gerichtete - Anspruch habe sich in einen Geldleistungsanspruch umgewandelt, weil der Unfallversicherer den Arbeitsunfall erst zu einem Zeitpunkt anerkannt habe, als die Behandlungen schon bezahlt gewesen seien. Der PKV-Versicherer machte insofern geltend, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch seines Versicherungsnehmers gegen den Unfallversicherer entweder auf ihn übergegangen sei oder er eine Erstattung verlangen könne, weil er Leistungen zugunsten seines Versicherungsnehmers erbracht habe, zu denen an sich der Unfallversicherer verpflichtet gewesen wäre. Eine der Klageforderung entsprechende Entscheidung könnte daher nicht ergehen, ohne dass die eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnende Frage geklärt werde, ob und ggf. in welchem Umfang der Versicherungsnehmer des PKV-Versicherers Ansprüche gegen den Unfallversicherer gehabt hätte und ob sich diese Ansprüche (ausnahmsweise) nicht auf Sach-, sondern auf Geldleistungen richten.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter am OLG Karlsruhe vollumfänglich an. Insofern sei für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs der PKV gegen den gesetzlichen Unfallversicherer der Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit zuständig - in diesem Falle konkret das Sozialgericht Stuttgart. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 23.09.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

