Keine Prozesskostenhilfe bei bestehender Lebensversicherung
Muss eine Lebensversicherung zur Zahlung von Prozesskosten aufgelöst werden? Mit dieser Frage hatte sich der BGH kürzlich zu beschäftigen. Das Ergebnis: Ob der Einsatz einer Lebensversicherung eine unzumutbare Härte darstellt, ist jeweils anhand der Umstände im Einzelfalls zu klären. Eine solche liegt vor, wenn die Auflösung unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde.
In konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung in einer Familiensache. Die Klägerin hatte für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. In der Berufungsinstanz wurde der Prozesskostenhilfeantrag jedoch mit Verweis auf eine bestehende Lebensversicherung abgelehnt. Denn deren Rückkaufswert lag bei knapp 11.000 EUR und könne somit i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO für die Kosten der Prozessführung eingesetzt werden, so die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Die darauf folgende Beschwerde der Klägerin landete letztlich beim Bundesgerichtshof, blieb aber ohne Erfolg (BGH 9.6.2010, XII ZB 120/08).
Einige Gerichte vertreten bei diesem Thema die Ansicht, dass Hilfsbedürftige nicht generell zur Kündigung bzw. dem Verkauf ihrer Lebensversicherung gezwungen werden können. Manche Gerichte sind jedoch der Meinung, dass nur Riester-Policen eine Ausnahme bilden und Lebensversicherungen ansonsten zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen sind.
Der BGH hat nun Folgendes entschieden: Ob der Einsatz einer Lebensversicherung zur Finanzierung eines Prozesses zumutbar ist, hänge generell immer vom Einzelfall und den damit verbundenen Umständen ab. Es sei dabei Aufgabe des Klägers nachzuweisen, ob die Verwertung einer Lebensversicherung eine unzumutbare Härte i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt oder nicht. Generell gelte, so der BGH, dass eine Härte begründet werden kann, sobald die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich ist oder aber die Aufrechterhaltung einer angemessen Alterssicherung dadurch wesentlich erschwert wird. Eine generelle Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen bestehe demnach nicht. Im konkreten Fall hätte die Klägerin nach Auffassung des BGH aber die Lebensversicherung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kündigen und mit dem Rückkaufswert die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen können und müssen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 04.10.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

