Winterreifenpflicht steht auf dem Prüfstand

Mit Beginn des Oktobers drohen langsam aber sicher nachts mitunter Minusgrade. Im Terminkalender vieler Autofahrer steht daher schon die Erinnerung, ihr Fahrzeug auf Winterbereifung umzurüsten. Ansonsten droht nach der Straßenverkehrsordnung ein Bußgeld. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg könnte die "Winterreifenpflicht" jedoch bald entfallen.

Seit Mai 2006 ist in § 2 Abs. 3a StVO geregelt, dass Kraftfahrzeugführer die Ausrüstung ihrer Kfz "an die Wetterverhältnisse anzupassen" haben. Hierzu gehört nach dem Gesetzeswortlaut "insbesondere eine geeignete Bereifung". Die daraus abgeleitete Winterreifenpflicht könnte aber bald der Vergangenheit angehören - jedenfalls dann, wenn es nach dem Willen der Oldenburger Richter geht. Diese haben nämlich bereits im Juli entschieden, dass die Formulierungen in § 2 Abs. 3a StVO viel zu vage seien; ein Autofahrer könne nur schwer beurteilen, bei welchen Wetterbedingungen er Winterreifen aufziehen müsse. Aufgrund der nicht ausreichend konkreten Formulierungen sei die Vorschrift des § 2 Abs. 3a StVO wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verfassungswidrig, so das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, 09.07.2010 - 2 SsRs 220/09).

Die Folge: Die Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung muss entweder klarer formuliert oder ganz gestrichen werden - die zweite Alternative hätte zur Konsequenz, dass die Winterreifenpflicht vollständig entfallen würde. Das weitere Vorgehen des Gesetzgebers soll nun auf der Verkehrsministerkonferenz am 6. und 7. Oktober, bei der sich der Bundesverkehrsminister mit allen Landesverkehrsministern trifft, diskutiert werden.

Neben Auswirkungen auf die Verhängung von Bußgeldern bei nicht den Wetterverhältnissen angepasster Bereifung (derzeit zwischen 20 und 40 EUR) könnten sich auch Konsequenzen für die Kfz Versicherung ergeben. Zwar hat die "falsche" Bereifung in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verursachung eines Haftpflichtschadens keinen Einfluss auf die Leistung des Versicherers. Anders sieht es dagegen in der Vollkaskoversicherung aus: Die falsche Bereifung könnte im Einzelfall als grobe Fahrlässigkeit des Versicherten eingestuft werden, mit der Konsequenz, dass der Versicherer - abhängig von der Schwere des Verschulden des Versicherungsnehmers - zumindest zum Teil von seiner Leistungspflicht frei wird. Würde die Winterreifenpflicht abgeschafft, wäre es sicherlich schwieriger, im Schadenfall ein grobes Verschulden des Versicherten bei Nutzung von Sommerreifen im Winter anzunehmen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Kfz-Versicher bei einer gesetzlichen Abschaffung der Winterreifenpflicht ihre Versicherungsbedingungen entsprechend anpassen werden und auf diesem Wege eine "Pflicht" zur adäquaten Bereifung zumindest für die Frage des Versicherungsschutzes (wieder) einführen werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 05.10.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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