Kfz-Versicherer darf Haftpflichtschaden auch gegen den Willen seines Versicherungsnehmers regulieren
Ein Kfz-Versicherer darf einen Haftpflichtschaden, den ein bei ihm Versicherter verursacht hat, auch ohne dessen Einverständnis regulieren - jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Schaden des Unfallgegners nicht um offensichtlich unbegründete Ansprüche handelt, die leicht nachweisbar und ohne Weiteres abzuwehren wären. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AG München, 27.01.2010 - 343 C 27107/09).
Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Kfz-Versicherer verklagt, weil dieser einen Haftpflichtschaden gegen den Willen des Versicherten reguliert hatte und ihn daraufhin in eine teurere Beitragsklasse hochgestuft hatte. Der Versicherungsnehmer vertrat die Ansicht, der Unfall sei einzig und allein von dem Unfallgegner verschuldet worden und hätte demnach nicht von seinem Versicherer übernommen werden dürfen. Insofern wollte der Versicherte auch die Höherstufung in eine teurere Beitragsklasse nicht akzeptieren.
Dem Ganzen lag ein durchaus kurioser Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsnehmer wollte aus einem Münchener Parkhaus fahren - allerdings wollte er sich gern die Bezahlung der fälligen Parkgebühren sparen. Daher sprach er an der Ausfahrt den Fahrer eines Wagens vor ihm an, ob dieser einverstanden sei, dass er sehr dicht hinter ihm her fahre, wenn der Vordermann die Auslassschranke mit dem eigenen Parkticket passiert. Der Gefragte und - so viel sei vorweggenommen - spätere Unfallgegner war damit jedoch nicht einverstanden, was den Versicherungsnehmer indes nicht störte. Er führte seinen Plan dennoch durch und folgte seinem Vordermann durch die geöffnete Schranke. Als der Letztgenannte kurz nach dem Passieren des Schlagbaums plötzlich und abrupt abbremste, kam es zu einem Auffahrunfall. Die Folge: Am Fahrzeug des Vordermannes entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1.000 EUR. Diesen regulierte der Kfz-Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers trotz Widerspruchs des Versicherten - denn dieser war der Ansicht, sein Unfallgegner habe mit Absicht gebremst, um den Auffahrunfall zu provozieren. So landete die Sache schließlich vor dem AG München, welches der Klage des Versicherungsnehmers im Ergebnis letztlich nicht stattgab.
Seine Entscheidung begründete das AG München wie folgt: Grundsätzlich sei ein Kfz-Versicherer berechtigt, einen Haftpflichtschaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers zu regulieren. Dem Versicherer stehe aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein entsprechender Ermessenspielraum zu, der aber mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt werden müsse. Das sei immer dann der Fall, wenn der Ausgang eines etwaigen Gerichtsverfahrens ungewiss sei. Bei dem hier streitentscheidenden Unfall sei genau dies der Fall gewesen, so das AG München. Es habe sich um einen durch einen Auffahrunfall entstandenen Schaden gehandelt, was schon auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers durch Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes hindeute. Überdies sei es unwahrscheinlich, dass der Unfallgegner in einem Gerichtsverfahren zugegeben hätte, den Unfall durch ein absichtliches Bremsmanöver verursacht zu haben, um den Versicherungsnehmer für sein Verhalten zu "bestrafen". Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es hinreichend ungewiss gewesen, wie ein Gerichtsverfahren zur Klärung, wer den Unfall letztlich verschuldet hat, ausgegangen wäre, so das AG München weiter. Auf einen derart ungewissen Gerichtsprozess hätte sich der Kfz-Versicherer nicht einlassen müssen. Daher war das Versicherungsunternehmen nach Auffassung des AG München berechtigt, den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners seines Versicherungsnehmers auch gegen dessen Willen zu regulieren und ihn danach in eine höhere Beitragsklasse hochzustufen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 11.10.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung

