Verweisung auf eine Smart-Repair-Reparatur möglich
Auch kleine Schäden können bei einem Unfall für großen Ärger sorgen. Die Versicherungen müssen benachrichtigt und die Reparaturmethode abgeklärt werden. Wenn das Fahrzeug jedoch kaum sichtbare Schäden aufweist, kann der Versicherer des Unfallverursachers den Geschädigten auf die Möglichkeit des Smart-Repair-Verfahrens verweisen. So hat in einem aktuellen Fall das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13S216/09) entschieden.
Ist ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bereits älter als drei Jahre, so kann der Versicherer des Unfallverursachers den Geschädigten auf eine Smart-Repair-Reparatur verweisen. Im vorliegenden Fall war der Pkw des Klägers von der sich öffnenden Tür eines anderen Fahrzeuges beschädigt worden. Die dabei entstandenen Eindellungen waren jedoch kaum sichtbar. Der dabei aufkommende Streit hatte aber nicht die Schuldfrage als Thema, sondern die Methode, mit welcher die Beschädigungen beseitigt werden sollen.
So wollte der Kläger, wie ihm auch von dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen vorgeschlagen wurde, die Dellen in einer markengebundenen Fachwerkstatt beseitigen lassen. Der Versicherer des Unfallverursachers bestand hingegen auf eine Smart-Repair-Reparatur, welche im Vergleich zur herkömmlichen Methode 700 EUR weniger kostete. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass bei dieser Methode zudem kein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung entsteht.
Der Kläger vertrat jedoch die Ansicht, dass eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden sei. Zudem befürchtete er, dass unerkannte Lackschäden, die sich erst später bemerkbar machen, auftreten könnten. Die Smart-Repair-Methode entspräche außerdem nicht den Vorgaben des Herstellers. Aus diesen Gründen bestand der Kläger auf eine Beseitigung der Schäden nach einer herkömmlichen Reparaturmethode.
Die Klage wurde jedoch sowohl vom Amtsgericht, als auch bei der Berufung vorm Landgericht als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 13S216/09). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Kläger dazu verpflichtet, sich vom Versicherer des Unfallverursachers auf die günstigste Möglichkeit der Reparatur hinweisen zu lassen. Zudem befand sich in unmittelbarer Nähe vom Wohnort des Klägers eine entsprechende Werkstatt. Auch den Einwand der eventuellen Spätschäden ließ das Gericht nicht gelten, da der Unfallverursacher auch für diese Aufkommen muss. Entscheidend bei der Urteilsbegründung war, dass das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und somit laut den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ein Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt möglich ist. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 03.11.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

