Kaskoversicherung: Verschwiegene Geliebte kostet Versicherungsschutz
Dass Ehen durch Urlaubsreisen mit der heimlichen Geliebten zerbrechen können, ist keine neue Weisheit. Dass eine solche "Lustreise" aber auch Leistungsforderungen gegen einen Versicherer zunichtemachen kann, hingegen schon. Das musste kürzlich ein Versicherungsnehmer vor dem Dortmunder Landgericht am eigenen Leib erfahren: Er hatte seinem Kfz-Versicherer die Geliebte als Unfallzeugin verschwiegen und damit seinen Versicherungsschutz verspielt.
Das Landgericht Dortmund hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden: Der Kläger hatte 2007 in Italien mit seinem wertvollen Sportwagen einen Unfall ohne Fremdbeteiligung verursacht. Er war auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geraten und von der Fahrbahn abgekommen. Sichtbar hatte das Fahrzeug zwar keine Schäden erlitten, bei einer späteren Untersuchung stellte sich dann aber doch ein erheblicher Schaden i.H.v. 17.480 EUR heraus, den der Fahrzeughalter zur Regulierung seinem Kfz-Versicherer meldete. Dieser übersandte ihm einen sogenannten "Unfallfragebogen", der auch die Frage nach Zeugen für den Unfallhergang enthielt. Diese Frage beantwortete der Versicherungsnehmer mit "nein" - was tatsächlich allerdings nicht der Wahrheit entsprach. Denn er hatte zu der Reise nach Italien seine heimliche Geliebte mitgenommen, die zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Beifahrersitz gesessen hatte. Als hätte die Assekuranz den Braten bereits gerochen, fragte sie beim Versicherungsnehmer in der Folge noch einmal explizit nach Zeugen, woraufhin dieser letztlich zugab, in Begleitung seiner Geliebten gewesen zu sein. Er habe sie zunächst nicht als Zeugin benennen wollen, da er verheiratet sei und er nicht wolle, dass seine Ehefrau von der Liebschaft erfahre. Dafür zeigte der Versicherer allerdings wenig Verständnis und verweigerte den Ausgleich des Schadens: Das Argument: Der Versicherte habe die Frage nach Unfallzeugen bewusst wahrheitswidrig beantwortet und damit eine Obliegenheitsverletzung begangen, die zur Leistungsfreiheit der Assekuranz führe. Das wollte der Versicherungsnehmer nun partout nicht akzeptieren und klagte die Reparaturkosten i.H.v. 17.480 EUR vor dem LG Dortmund ein.
Die Dortmunder Richter bestätigten allerdings die Rechtsauffassung des Kfz-Versicherers und wiesen die Klage ab (LG Dortmund, 23.04.2010 - 22 O 171/08). Der Versicherungsnehmer habe objektiv seine Obliegenheitspflicht aus § 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verletzt. Danach sei er verpflichtet, alles zu tun, "was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann." Dazu gehöre auch die Benennung etwaiger Unfallzeugen. Unvollständige Angaben über vorhandene Zeugen seien insbesondere bei Unfallereignissen im Ausland, die zudem polizeilich nicht aufgenommen wurden, generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, so das LG Dortmund. Es bestehe kein Zweifel, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung über die zur Verfügung stehenden Zeugen informiert sein müsse, um die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen zu können. Da der Versicherungsnehmer seine Geliebte bewusst im Unfallfragebogen nicht als Zeugin benannt hat, habe er eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach § 7 AKB begangen, die in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. (der Unfall lag zeitlich vor der VVG-Reform) zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe. Nach Ansicht der Richter am LG Dortmund könne auch die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer seine Geliebte deshalb nicht als Zeugin angegeben hat, um zu verhindern, dass seine Ehefrau von seiner Liebschaft erfuhr, nicht als Entlastung dienen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass das Aufklärungsinteresse der Assekuranz hinter dem Interesse des Klägers, seine Beziehungen störungsfrei zu koordinieren, zurücktreten müsste, so die Richter abschließend. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 04.11.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

