Rechtfertigt die höhere Lebenserwartung von Frauen unterschiedlich hohe Beiträge in der PKV?
Mitgliedsstaaten der EU dürfen bislang bei Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens proportionale Unterschiede zuzulassen. Da diese Regelung auch in Deutschland umgesetzt wurde, dürfen private Krankenversicherungsunternehmen auch hierzulande bei statistisch belegten Unterschieden zwischen den Geschlechtern ihre Tarife dementsprechend kalkulieren. Ob dies so bleiben kann, soll in den nächsten Monaten entschieden werden.
Bislang zahlen Frauen bei der Kfz-Haftpflicht geringere Beiträge, da sie weniger Unfälle verursachen. Bei der privaten Krankenversicherung hingegen müssen sie höhere Beiträge hinnehmen. Begründung hierfür ist, dass Frauen statistisch betrachtet länger leben und somit die Versicherungsleistungen auch länger beanspruchen als das bei Männern der Fall ist. Juliane Kokott, Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hält diese Tarifoptionen laut einem Beitrag in der Zeitschrift "pkv publik" (Ausgabe 10/2010, S. 10 - 11) für diskriminierend. Aus diesem Grund will sie, wie weiter berichtet wird, die EU-Ausnahmeregel für unwirksam erklären. Schließlich hänge die Lebenserwartung nicht ausschließlich mit dem Geschlecht zusammen, sondern werde auch von Faktoren wie den Lebensumständen, dem ausgeübten Beruf, den Ernährungsgewohnheiten oder dem sozial-familiären Umfeld beeinflusst. Eine Lösung wären demnach sogenannte Unisex-Tarife, welche keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern machen.
Doch glaubt man den Statistiken, lassen sich die Unterschiede der Lebenserwartung an keinem anderen Faktor so klar ausmachen wie an dem Geschlecht. Laut den Zahlen des Statistischen Bundesamtes und den offiziell für die Kalkulationen der privaten Krankenversicherungsunternehmen verwendeten Sterbetafeln leben Frauen im Schnitt fünf Jahre länger als Männer. Dies wirkt sich unmittelbar auf die verwendeten Kalkulationsverfahren der Anwartschaftsdeckung aus. Denn hierdurch wird das Kapital für die höhere Inanspruchnahme von Leistungen im Alter gebildet (auch Alterungsrückstellungen genannt). Die altersbedingt steigenden Kosten sollen dabei auf die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit verteilt werden.
Ein weiterer Faktor, der die höheren Beiträge der Frauen rechtfertigen soll, ist laut "pkv publik" die häufigere Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen seitens der Frauen. Aus diesem Grund müssen für diese bereits in jungen Jahren höhere Prämien kalkuliert werden. Kosten, die durch Schwangerschaft oder Geburt entstehen sind dabei nicht mit eingerechnet, da diese auf Männer und Frauen gleichermaßen verteilt werden.
Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes besagt, dass das Prinzip der Gleichbehandlung vorschreibt, gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Nur wenn sachliche Anknüpfungspunkte eine Differenzierung erfordern, dürfen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden. Hierzu zählen aber u.a. die höhere Lebenserwartung sowie die häufigere Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen aufseiten der Frauen.
Ähnliche Regelungen finden sich auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, welches in den §§ 19 - 21 Regelungen für den Bereich der privaten Krankenversicherung enthält. Demnach ist auch hier eine Ungleichbehandlung möglich, wenn das Geschlecht bei der versicherungsmathematischen und statistischen Risikobewertung einen wichtigen Faktor darstellt. Die deutsche Versicherungsbranche und ebenso Manfred Poweleit, Chef des Branchendienstes mapreport, hoffen laut "pkv publik", dass dies auch in Zukunft noch der Fall sein wird. Entschieden wird die Rechtsfrage in den kommenden Monaten vom Europäischen Gerichtshof. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 27.11.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Krankenversicherung

