Private Krankenversicherung: Was ändert sich durch die Gesundheitsreform zum Jahreswechsel?

Am vergangenen Freitag haben die beiden Gesetze, die die Gesundheitsreform von Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler umsetzen, - das GKV-Finanzierungsgesetz sowie das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts - den Bundesrat passiert. Damit können die neuen Regelungen wie geplant zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Doch was ändert sich eigentlich im Einzelnen?

Zunächst wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Jahresbeginn 2011 von 14,9 auf 15,5 Prozent angehoben. Der Arbeitnehmeranteil steigt auf 8,2 Prozent, der Arbeitgeberanteil wird dauerhaft bei 7,3 Prozent eingefroren. Sofern Krankenkassen mit den Beitragseinnahmen nicht auskommen, dürfen sie künftig unbegrenzt Zusatzbeiträge erheben. Um eine Überforderung einkommensschwacher Kassenpatienten zu verhindern, wurde im GKV-Finanzierungsgesetz allerdings ein steuerfinanzierter Sozialausgleich eingebaut: Kein Beitragszahler muss mehr als 2 Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens für den Zusatzbeitrag aufwenden, der darüber hinaus gehende Anteil eines etwaigen Zusatzbeitrages wird vom Staat übernommen.

Außerdem wird die Wechselmöglichkeit von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) für Gutverdiener erleichtert: Hierzu wird zum einen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - also der Jahresverdienst, ab dessen Übersteigen die Versicherungspflicht in der GKV erlischt - von 49.950 EUR auf 49.500 EUR reduziert. Zum zweiten ist ein Wechsel von der GKV in die PKV ab 1. Januar 2011 bereits (wieder) dann möglich, wenn das Einkommen der/des Wechselwilligen über den Zeitraum von einem Jahr oberhalb der JAEG liegt und voraussichtlich auch im Folgejahr liegen wird. Bislang gilt eine Frist von drei Jahren.

Eine weitere Neuerung: Die Krankenversicherung über einen PKV-Versicherer ist ab dem Jahreswechsel auch für Arbeitnehmer möglich, die nach einer Rückkehr aus Eltern- oder Pflegezeit nur noch in Teilzeit beschäftigt sind - und deren Einkommen dadurch unterhalb der JAEG liegt: Dieser Personenkreis kann sich künftig gegenüber einer Krankenkasse von der mit der Rückkehr aus der Eltern- oder Pflegezeit einsetzenden Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Voraussetzungen sind allerdings, dass das Einkommen hochgerechnet auf Vollbeschäftigungsbasis über der JAEG liegt und zuvor über einen Zeitraum von fünf Jahren über der JAEG gelegen hat - der Bezug von Elterngeld wird mit eingerechnet.

Die zuvor genannten Änderungen ergeben sich alle aus dem GKV-Finanzierungsgesetz. Auch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts (AMNOG) bringt einige Neuerungen mit sich. Viele wirkungsgleiche Arzneimittel sind heute bereits in einer sogenannten Festbetragsliste zusammengefasst. Krankenkassen erstatten für wirkungsgleiche Arzneimittel, die in der Festbetragsliste enthalten sind, nur einen einheitlichen, niedrigen Betrag, unabhängig von den tatsächlich divergierenden Marktpreisen der einzelnen Arzneimittel. Künftig haben Patienten die Möglichkeit, auf Wunsch auch ein teureres Medikament zu erhalten, wenn sie den Mehrpreis aus eigener Tasche bezahlen. Des weiteren verpflichtet das AMNOG die Pharmabranche dazu, neue Medikamente künftig einer frühen Nutzenbewertung zu unterziehen - diese muss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung und nach internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin erfolgen. Bei erwiesenem Zusatznutzen müssen die Pharmaunternehmen dann mit dem Spitzenverband der Krankenkassen binnen eines Jahres nach Markteintritt den Betrag aushandeln, den die Krankenkassen für das Medikament erstatten, ansonsten entscheidet eine Schiedskommission über den Preis. Arzneimittel ohne Zusatznutzen werden in das zuvor bereits genannte Festbetragssystem überführt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 22.12.2010 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Krankenversicherung

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