Verspätete Schadenmeldung kostet Versicherungsschutz
Wer einen Schaden seinem Versicherer nicht unverzüglich anzeigt, verliert in aller Regel seinen Versicherungsschutz. Das gilt - wie ein kürzlich bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München zeigt - auch dann, wenn der Versicherungsschein noch gar nicht ausgestellt, sondern lediglich ein Versicherungsantrag gestellt wurde (AG München, 23.03.2010 - 244 C 26368/09).
Der Entscheidung des AG München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte im November 2007 bei dem später beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung gestellt. Noch während die "angehenden Versicherungsnehmer" auf Übersendung des Versicherungsscheines warteten, trat in ihrem Eigenheim Anfang Dezember 2007 infolge eines Wasserrohrbruchs ein Wasserschaden auf und damit letztlich ein Versicherungsfall ein. Diesen Schaden ließen die Eheleute auf eigene Kosten beseitigen. Nachdem sie Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein vom Versicherer erhalten hatten, meldeten sie schließlich den Schaden i.H.v. von 3.700 EUR zur Regulierung an. Zur Überraschung der Versicherungsnehmer lehnte die Assekuranz die Übernahme der Kosten jedoch ab. Das Argument: Die Meldung des Versicherungsfalls rund sechs Wochen nach dem Schadenereignis sei zu spät. Dadurch sei dem Versicherer jede Möglichkeit genommen worden, den Schaden zu begutachten und zu prüfen, ob der Schaden wirklich durch einen aktuellen Wasserrohrbruch und nicht durch ein bereits vor der Stellung des Versicherungsantrages vorhanden gewesenes Leck entstanden sei. Damit wollten sich die Versicherungsnehmer allerdings nicht abfinden und zogen vor Gericht - im Ergebnis jedoch letztlich erfolglos.
Das AG München verwies in seiner Urteilsbegründung auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen: Danach sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadeneintritt unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu befolgen und das Schadenbild soweit wie möglich unverändert zu lassen, damit der Versicherer bei Bedarf prüfen könne, ob ein erstattungsfähiger/-pflichtiger Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Rechtsfolge einer Missachtung dieser Verpflichtungen sei die Leistungsfreiheit des Versicherers, so die Richter.
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist in § 121 Abs. 1 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" definiert. Ob eine Schadenanzeige unverzüglich und damit rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, muss daher immer einzelfallabhängig beurteilt werden. Im konkreten Fall beurteilte das AG München die sechs Wochen nach dem Eintritt des Wasserschadens erfolgte Schadenmeldung nicht mehr als unverzüglich im Sinne der Versicherungsbedingungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Assekuranz zum Zeitpunkt des Schadeneintritts den Versicherungsschein noch nicht übersandt hatte und der Vertrag somit offiziell noch nicht zustande gekommen war. Denn auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten insoweit bereits zu diesem Zeitpunkt angezeigt werden, so das AG München abschließend. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 04.01.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

