Tierliebe im Straßenverkehr kann Versicherungsschutz kosten
Ob aus Tierliebe oder einfach aus einem Reflex heraus: Wer mit seinem Kraftfahrzeug einem die Straße kreuzenden Tier ausweicht und dadurch sein Fahrzeug beschädigt, dem droht der (zumindest teilweise) Verlust seines Versicherungsschutzes. Das gilt zumindest für das Ausweichen vor kleineren Tieren wie Füchsen. So zumindest hat das Landgericht Trier in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (LG Trier, 03.02.2010 - 4 O 241/09).
Dabei ging es um die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihren Kfz Versicherer. Die Versicherte war mit ihrem PKW auf einer Landstraße unterwegs gewesen, als ein Fuchs ihren Weg kreuzte. Um das Tier nicht zu überfahren hatte sie instinktiv das Steuer herumgerissen, war auf die Gegenfahrbahn geraten und erst in einer Böschung zum Stillstand gekommen. Den dadurch am Fahrzeug entstandenen Schaden meldete sie zur Regulierung bei ihrem Versicherer an, der die Erstattung der Kosten in voller Höhe allerdings mit dem Argument, das Ausweichmanöver der Versicherungsnehmerin sei nicht notwendig gewesen, ablehnte. Die Assekuranz hielt das Verhalten vielmehr für grob fahrlässig, sodass ein Teil des Schadens von der Versicherten selbst übernommen werden müsste. So landete die Sache schließlich vor Gericht.
Das LG Trier gab dem Versicherer im Ergebnis recht. Auch wenn Tierfreunde und -schützer die Argumentation nicht gern hören werden: Das Ausweichen der Versicherungsnehmerin sei, so die Richter am LG Trier, tatsächlich grob fahrlässig gewesen. Zwar wäre am Fahrzeug nach Überzeugung des Gerichts auch ein Schaden entstanden, wenn die Versicherungsnehmerin den Fuchs überfahren hätte, dieses Verhalten wäre für den Straßenverkehr aber weniger risikobehaftet gewesen. Das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn habe ein großes Unfallrisiko dargestellt und sei insbesondere angesichts der überschaubaren Größe eines Fuchses nicht gerechtfertigt gewesen. Ob des insoweit als grob fahrlässig einzustufenden Verhaltens der Versicherungsnehmerin müsse der Schaden vom Versicherer nur anteilig erstattet werden, so das LG Trier. Seit dem Inkrafttreten der VVG-Reform zum 1. Januar 2008 darf ein Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Gericht hielt im vorliegenden Fall eine Quotelung von 60:40 zugunsten des Versicherers für angemessen. Die Assekuranz wurde daher zur Erstattung von 40 % der Schadensumme verurteilt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 10.01.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

