Keine Interessenkonflikte in der bAV-Beratung bei Doppelzulassung als Makler und Rentenberater

Seit einigen Jahren ist es Versicherungsmaklern erlaubt, gegen Honorar Unternehmen zu beraten. Einige auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) spezialisierte Makler haben sich mittlerweile zusätzlich als Rentenberater registrieren lassen. Obwohl die Interessen von Rentenberatern und Versicherungsmaklern bei der Wahl des Durchführungswegs der bAV gegenläufig sein können, ergeben sich in der Praxis dennoch keine Interessenkonflikte.

Seit 2006 dürfen Versicherungsmakler Unternehmen auch rechtlich beraten und dafür ein Honorar in Rechnung stellen. Dies wurde durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz mittlerweile auch auf ihre Angestellten ausgeweitet. Inzwischen haben sich deshalb einige Makler, die sich auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) spezialisiert haben, zum Rentenberater ausbilden lassen.

In einem Beitrag in der Zeitschrift "Versicherungsmagazin" (Heft 1/2011, S. 54 - 55) beschreibt Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst die Vorteile, die dies sowohl für den Makler als auch für den Kunden mit sich bringt. Einen Interessenkonflikt zwischen der parallelen Vergütung gegen Honorar und Courtage sieht der Gesetzgeber danach offensichtlich nicht. Dieser sei schon deshalb nicht gegeben, weil es bei der Beratung von Unternehmen üblich sei, dass die Makler die Höhe ihrer Courtage offen legen. Außerdem sei ein Rentenberater tendenziell eher an einem nicht versicherungsförmigen Durchführungsweg der bAV interessiert, weil er den Kunden darauf hinweisen muss, dass er in diesem Fall doppelt zahlen müsste, nämlich sowohl Honorar als auch Courtage. Nachteilig sei für ihn außerdem, dass die Geschäftsbeziehung nach Abschluss der Versicherung endet. Der Versicherungsmakler hat dagegen ein Interesse daran, dass eine Versicherungslösung als Durchführungsweg gewählt wird. Diese gegenläufigen Interessen neutralisieren sich nach Auffassung des Autors zugunsten des Kunden.

Die Zulassung als Rentenberater ist mit relativ geringen Anforderungen verknüpft und stellt keine Konkurrenz zu einer anwaltlichen Tätigkeit dar. Außerdem ist ein Rentenberater kein Organ der Rechtspflege, sondern einfacher Berater. Dadurch ist die Erwartungshaltung der Kunden, die ihm entgegengebracht wird, deutlich geringer als bei einem Rechtsanwalt - auch hier seien also keine Interessenkonflikte zu erwarten, so der Autor. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 11.01.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de