Anlageberatung: Auch erfahrene Anleger müssen umfassend und richtig über Risiken unterrichtet werden

Anlageberater haben regelmäßig mit Kunden zu tun, die mal mehr mal weniger versiert im Umgang mit Finanzanlagen sind. Dementsprechend sind unterschiedlich hohe Anforderungen an Umfang und Ausmaß der Beratung zu stellen. Doch auch erfahrene Anleger müssen umfassend und zutreffend über die Risiken der empfohlenen Anlageform informiert werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Der spätere Kläger hatte im Dezember 2000 eine Anlageberatung bei einer Bank in Anspruch genommen. Im Rahmen dieser Beratung hatte ihm der Anlageberater die Beteiligung an einem Filmfonds als sehr interessante Kapitalanlage empfohlen. Dem Anleger, der zum damaligen Zeitpunkt im Umgang mit Finanzanlagen bereits einige Erfahrung hatte, war die Anlageform "Filmfonds" bis zu diesem Zeitpunkt zwar nicht bekannt, er entschloss sich aber dennoch zum Abschluss. Leider entwickelte sich der Filmfonds in der Folge alles andere als gewünscht - letztlich erlitt der Anleger gar einen Totalverlust. Daraufhin nahm er seine Bank in Regress. Er machte geltend, der Bankberater habe ihn nicht ausreichend über den Umfang der Risiken der Geldanlage aufgeklärt. Vielmehr habe ihm der Bankberater nachdrücklich versichert, dass allenfalls ein Risiko bestehe, ca. 24 % des angelegten Kapitals zu verlieren. Auf das Risiko, einen Totalverlust erleiden zu können, habe er ihn dagegen nicht hingewiesen. Letztlich landete die Sache vor Gericht - zunächst beim Landgericht Frankfurt a.M. und nun in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bejahten zunächst das wirksame Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen der beklagten Bank und dem klagenden Anleger (OLG Frankfurt a.M., 08.12.2010 - 19 U 22/10). Aus diesem Vertrag heraus sei der bei der Bank beschäftigte Anlageberater verpflichtet gewesen, den Anleger "über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären". Im Falle einer fehlerhaften Falschberatung sei die Bank zum Ersatz des dem Anleger entstandenen Schadens verpflichtet, der diesem durch die Zeichnung der Anlage entstanden ist (§ 280 Abs. 1 BGB).

Nach Überzeugung der Richter am OLG Frankfurt a.M. hat vorliegend tatsächlich eine solche fehlerhafte Falschberatung stattgefunden. Denn der Anleger sei über das tatsächliche Risikopotenzial nicht ausreichend vom Anlageberater informiert worden, so das Gericht. Er sei lediglich auf ein reduziertes Risiko hingewiesen worden, nicht aber auf die Möglichkeit des Totalverlustes. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem Anleger um einen solchen mit hoher Erfahrung in Sachen Geldanlage mit eigenem Entscheidungsverhalten handelte, der im Hinblick auf die hohe steuerliche Abschreibung und eine möglichst hohe Rendite auch bereit war, Risiken in Kauf zu nehmen. Vielmehr dürften auch solche Anleger, die eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgen, im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden, insbesondere dann, wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war. Letztlich verurteilte das OLG Frankfurt a.M. die Bank zur Zahlung von rd. 52.000 EUR zzgl. Zinsen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 18.01.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Finanzen

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