Kfz Versicherung: Kenntnis von Übermüdung des Fahrers erforderlich

Verkehrsunfälle sind regelmäßig die Folge von Übermüdung des Fahrzeugführers. Kommen dabei auch Beifahrer zu Schaden, stellt sich versicherungsrechtlich die Frage, ob diese sich bewusst in die Gefahrensituation begeben haben, sprich von der Übermüdung ihres Fahrers gewusst haben. Möchte ein Versicherer sich darauf berufen, muss er die Kenntnis von der Übermüdung nachweisen. Ansonsten muss er auch für den Schaden der Beifahrer aufkommen.

So hat kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (OLG Frankfurt/Main, 08.11.2010 - 1 U 170/10). Auf der Rückfahrt eines Heavy-Metal-Festivals war es zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem der Beifahrer schwer verletzt wurde. Die daraus resultierende Forderung nach Schmerzensgeld wollte der Versicherer des Fahrers jedoch nur teilweise übernehmen. Die Begründung: Der Beifahrer sei sich der Übermüdung des Fahrers und somit der Gefahr eines möglichen Unfalls bewusst gewesen. Vielmehr treffe den Beifahrer selbst ein erhebliches Mitverschulden seiner Verletzungen. Auch den Schadenersatzforderungen wollte die Assekuranz daher nur teilweise nachkommen.

Das OLG Frankfurt/Main sah dies jedoch anders. Sie folgten in ihrem Beschluss der Entscheidung der Vorinstanz und wiesen den Versicherer darauf hin, dass aufseiten des klagenden Beifahrers von keinem Mitverschulden auszugehen sei. Der Vorwurf einer schuldhaften Selbstgefährdung kann einem Beifahrer nach Ansicht des Gerichts nur dann gemacht werden, wenn er sich einem Fahrer anvertraut, obwohl er von dessen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit weiß oder diese bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen müssen. Wann dies der Fall ist, hänge dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Beweislast für eine solche Erkennbarkeit der Fahrbeeinträchtigung trage der Verursacher des Schadens bzw. dessen Versicherer, so die Richter.

Im vorliegenden Fall hielt es das Gericht nach der Befragung von Zeugen für erwiesen, dass der Fahrer unmittelbar vor der Rückreise mindestens vier Stunden geschlafen hatte. Sogar vor dem Unfall hatte er eine Pause eingelegt und diese zum Schlafen genutzt. Aus diesen Gründen durfte der Kläger davon ausgehen, dass sein Freund nicht übermüdet war. Nach Ansicht der Richter gibt es zudem keinen objektiven Maßstab für ein sogenanntes erhebliches Schlafdefizit, da das Schlafbedürfnis von Mensch zu Mensch sehr verschieden ist.

In dem Urteil heißt es weiter, dass bei einem 19-Jähringen von einer schnellen Regenerationsfähigkeit ausgegangen werden dürfe und es auch gar nicht auf ein ideales Ausgeschlafensein ankomme. Der Fahrer sollte lediglich soweit ausgeruht sein, dass keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Den vom Versicherer geforderten mindestens neunstündigen durchgängigen Schlaf hielt das Gericht somit für unrealistisch. Auch der Annahme, dass bei einem Rockfestival auch nachts Lärm vorhanden sei und daher unmöglich ausreichend Schlaf gefunden werden könne, folgte das Gericht nicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 07.02.2011 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung

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